Häufig wird bei der Verpachtung von landwirtschaft­lichen Betrieben vereinbart, dass der Pächter das Inventar zum Schätzwert übernimmt und bei Pachtende zum Schätzwert zurückgibt. Bei Wertdifferenzen wird ein Wertausgleich bezahlt. Der Pächter kann über die zum Inventar gehörenden Wirtschaftsgüter verfügen und er muss das Inventar erhalten und laufend ersetzen. Eigentümer des vorhandenen Inventars bleibt der Verpächter. Er wird auch Eigentümer der vom Pächter angeschafften Wirtschaftsgüter. Diese Art der Verpachtung wird als „eiserne Verpachtung“ bezeichnet.

Dieser Vorgang muss, wenn der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird, auch in der Bilanz Eingang finden. Steuerlich bleibt das Anlagevermögen im Eigentum des Verpächters, so dass er weiterhin die AfA vornehmen kann. Das Umlaufvermögen, z.B. der Mastviehbestand, wird wirtschaftliches Eigentum des Pächters, der dies in seiner Bilanz aktivieren muss. Er muss daher in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren. Auf der Gegenseite aktiviert der Verpächter eine Rückgabeforderung in Höhe des Werts der überlassenen Wirtschaftsgüter. Aufgrund der Verpflichtung, dass er das Inventar erhalten und ersetzen muss, bildet der Pächter eine Pachterneuerungsrückstellung, deren Höhe sich an der AfA, unter Berücksichtigung der aktuellen Wiederbeschaffungskosten, orientiert. Der Verpächter aktiviert in gleicher Höhe diesen Substanzerhaltungsanspruch. Erhaltungsaufwendungen und Ersatzbeschaffungen führen beim Pächter zu Betriebsausgaben und zur teilweisen Auflösung der Pacht­erneuerungsrückstellung. Der Verpächter aktiviert die in sein Eigentum übergehenden Ersatzbeschaffungen und zugleich mindert er seine Forderung auf Substanzerhaltung. Damit tritt beim Verpächter eine Gewinnauswirkung lediglich in Höhe der Differenz zwischen der AfA und der jährlichen Hinzuaktivierung ein.

Bei der Gewinnermittlung durch EÜR sind weder Forderungen noch Verbindlichkeiten anzusetzen. Hier sind Ersatzbeschaffungen beim Pächter Betriebsausgaben und beim Verpächter Betriebseinnahmen.

Bei einer späteren unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Verpächter auf den Pächter fallen der Substanzerhaltungsanspruch des Verpächters und die Pachterneuerungsrückstellung des Pächters aus privaten Gründen weg. Beim bilanzierenden Verpächter ergibt sich daher keine Gewinnauswirkung. Bei der EÜR führt der aus privaten Gründen eintretende Wegfall der Forderung beim Verpächter zu einer Erhöhung des Gewinns.