Dem Grunde nach gewerbliche Nebenbetriebe gehören noch zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, wenn sie diesen fördern und ergänzen und von ihm abhängig sind.

Ein solcher Nebenbetrieb erfordert immer die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen. Handelt es sich um überwiegend selbsterzeugte Rohstoffe, gehören die erste Be- oder Verarbeitungsstufe und der Verkauf der daraus erzeugten Produkte noch zur LuF (z.B. Brot, Butter, Obstsäfte, Wein). Produkte der zweiten Be- und Verarbeitungsstufe, z.B. Wurst, gehören nur dann zur LuF, wenn sie vom Erzeuger direkt verkauft werden und der Nettoumsatz hieraus 51.500 € im Wirtschaftsjahr sowie 1/3 des Netto-Gesamtumsatzes des Betriebs nicht übersteigen.

Die nebenbetriebliche Erzeugung erneuerbarer Energien ist nur dann LuF, wenn überwiegend selbsterzeugte Produkte zur Energieerzeugung verwendet werden, z.B. bei Biogasanlagen. Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- und Wasserkraft ist immer gewerblich.