FAQ2020-12-03T20:20:20+01:00

häufig gestellte Fragen (FAQ)

Abgabe von Speisen und Getränken2020-12-03T16:05:27+01:00

Bei der Abgabe von Speisen und Getränken ist die Frage nach der Anwendung des zutreffenden Steuersatzes – voller Steuersatz oder ermäßigter Steuersatz – ein Dauerbrenner. Im Kern geht es um eine Problematik, die für Sie als in der Gastronomie tätigen Unternehmer zu den wesentlichen steuerlichen Fragen Ihres Berufs gehört, denn die Kalkulation der Preise ist unmittelbar von dieser Frage abhängig. Eine Speise, die mit dem ermäßigten Steuersatz versteuert wird, können Sie den Kunden deutlich günstiger anbieten. Wenn in einem Schnellrestaurant Speisen sowohl zum Mitnehmen mit dem ermäßigten Steuersatz angeboten als auch zum Verzehr an Ort und Stelle mit dem vollen Steuersatz serviert werden, bietet sich eine Mischkalkulation zu einem einheitlichen Preis an.

Der Produktionsprozess einer Ware ist für die Frage, ob eine Lieferung vorliegt, nicht entscheidend. Als Unternehmer müssen Sie prüfen, ob bei einer Speisenlieferung weitere Dienstleistungen erbracht werden. In diesem Fall liegt insgesamt eine sonstige Leistung zum Regelsteuersatz vor. Eine Aufteilung in eine begünstigte Speisenlieferung mit dem ermäßigten Steuersatz einerseits und die Besteuerung eines Dienstleistungsanteils mit dem vollen Umsatzsteuersatz andererseits ist nicht zulässig.

Die folgenden Leistungen zählen zu den schädlichen Dienstleistungselementen:

  • die Bereitstellung einer Infrastruktur, die die Bewirtung fördert, insbesondere die Möglichkeit das Essen sitzend zu verzehren; dazu zählen RäumlichkeitenTische mit Stühlen oder Bänken – auch Bierzeltgarnituren,
  • das Servieren der Speisen und Getränke,
  • die Gestellung von Bedienungs-Koch- oder Reinigungspersonal bei Außer-Haus-Essen,
  • die Überlassung von Mobiliar (beispielsweise Tische und Stühle) zur Nutzung außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers (etwa beim Party-service),
  • die Reinigung oder Entsorgung überlassener Gegenstände (beispielsweise Reinigung von Geschirr oder Entsorgung von Einweggeschirr).
Abgeltungsteuer2020-12-03T20:05:17+01:00

Die Abgeltungsteuer führt zu einem einheitlichen Steuertarif und bewirkt auch die Abkoppelung einer gesamten Einkunftsart aus der Steuererklärung. Die Abgeltungsteuer wird bereits bei Gutschrift der Kapitalerträge durch das auszahlende inländische Kreditinstitut oder einen anderen Schuldner erhoben. Damit gilt die auf die Kapitalerträge anfallende Einkommensteuer als abgegolten, d.h., die hierdurch versteuerten Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen aufgeführt werden. Im Unterschied zur Kapitalertragsteuer, die lediglich eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer darstellt, wird die Abgeltungsteuer also definitiv erhoben. Dadurch mindert sich die Progression auf die anderen Einkünfte wie beispielsweise Lohn-, Renten- oder Mieteinkünfte je nach Höhe der wegfallenden Einnahmen. Der Abgeltungsteuersatz fällt unabhängig von der Höhe der übrigen Einkünfte an; der Tarif wird selbst bei Kapitaleinnahmen in Millionenhöhe nicht höher als 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer sein. Kapitaleinkünfte belasten nicht mehr das übrige Einkommen des Anlegers.

Anforderungen an eine Rechnung2020-12-03T16:05:48+01:00

Folgende Pflichtangaben sind bei Kleinbetragsrechnungen (bis 250 €) notwendig:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und genaue Bezeichnung des gekauften oder gelieferten Gegenstands
  • Leistungsbeschreibung, die eine zweifelsfreie und leicht nachprüfbare Identifizierung der Leistung ermöglicht (allgemeine Angaben wie „Beratungsleistungen“ oder „technische Kontrolle“ genügen ebenso wenig wie die bloße Angabe der Warengattung wie „Computerzubehör“)
  • Prozentsatz der angewandten Umsatzsteuer (7 % oder 19 %) und Bruttobetrag (ein Umsatzsteuerausweis scheidet bei Kleinunternehmern und Wiederverkäufern aus)
  • gegebenenfalls ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt (die konkrete Norm des UStG, aus der sich die Befreiung ergibt, muss dabei nicht zitiert werden)

Bei Rechnungen ab 250 € müssen zusätzlich folgende Angaben enthalten sein:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des Käufers bzw. Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikations­nummer (USt-ID-Nr.) des leistenden Unternehmers; bei Dauerschuldverhältnissen (z.B. Mietverträge) genügt es, wenn in nach dem 31.12.2003 geschlossenen Verträgen eine solche Nummer angegeben ist; bei einzelnen (etwa monatlichen) Zahlungen muss die USt-ID-Nr. nicht mehr angegeben werden
  • fortlaufende Rechnungsnummer; bei Dauerleistungen (z.B. Mietverträgen), die seit dem 01.01.2004 vereinbart sind, ist die einmalige Vergabe für einen Vertrag ausreichend
  • separater Ausweis des Liefer- und Leistungszeitraums, selbst wenn das Lieferdatum mit dem Ausstellungsdatum identisch ist
  • Ausweis des Netto- und Steuerbetrags
  • Ausweis jeder im Voraus vereinbarten Minderung des Entgelts (z.B. Rabatte oder Skonti), beispielsweise durch den Hinweis „3 % Skonto bei Zahlung bis zum …“; bestehen darüber hinaus Vereinbarungen, genügt ein Hinweis auf diese (z.B. „Rabatt gemäß Vereinbarung vom …“)
  • gegebenenfalls ein Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Käufers, also des Leistungsempfängers (die Hinweispflicht besteht bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen (im Wesentlichen Bauleistungen, keine Materiallieferungen), die mit einem Grundstück zusammenhängen und an Nichtunternehmer ausgeführt werden; die Aufbewahrungsfrist beträgt zwei Jahre)
  • bei einer Abrechnung per Gutschrift auch die Angabe des Begriffs „Gutschrift“
Aufbewahrungspflichten2020-12-03T16:06:14+01:00

Unterlagen, die nach zehn Jahren vernichtet werden können:

·       Abschlussunterlagen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Anhänge, Lageberichte und Inventare. Hierzu gehören auch die Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die für das Verständnis erforderlich sind.

·       Buchungsbelege wie Rechnungen, Kontoauszüge, Kassenbücher, Steuerbescheide und Lohn- und Gehaltslisten. Auch hier gehören Arbeitsanweisungen zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

·       Steuererklärungen und -bescheide

·       Einige Lohn- und Gehaltsunterlagen wie Gehaltslisten, Lohnbelege, Lohnsteuerjahresausgleichsunterlagen und Urlaubslisten (für die Berechnung der Rückstellungen)

·       Betriebsinterne Aufzeichnungen wie Kalender oder Fahrtenbücher, die zwar nicht direkt aufbewahrungspflichtig sind, aber dem Verständnis anderer Unterlagen dienen.

·       Kopien jeder Ausgangsrechnung sowie alle Eingangsrechnungen. Bei Rechnungen, die mit einer elektronischen Registrierkasse erstellt wurden, genügen die Tagesendsummenbons.

Unterlagen, die nach sechs Jahren vernichtet werden können:

  • Erhaltene und versendete Handels- und Geschäftsbriefe
  • Geschäftsunterlagen wie Angebote mit Auftragsfolge, Auftragsbücher, Preislisten, Versand- und Frachtunterlagen
  • Einige Lohn- und Gehaltsunterlagen wie Überstundenlisten, Lohnlisten, An-, Ab- und Ummeldungen bei den Krankenkassen
  • Internationale Frachtunterlagen wie Einfuhr- und Importunterlagen sowie Ausfuhrnachweise und Exportunterlagen. Zollbelege sind hingegen zehn Jahre aufbewahrungspflichtig.
  • Leasing- und Mietunterlagen nach Ablauf des Vertrags

Sollte es kürzere Fristen aus nichtsteuerlichen Gesetzen geben, sind diese für Sie in der Praxis nicht relevant, da Sie sich an die steuerlichen Aufbewahrungsfristen halten müssen.

Bauabzugsteuer2020-12-03T16:14:35+01:00

Vielen ehrlichen Steuerzahlern ist gar nicht bewusst, dass sie eine Reihe von Pflichten beachten müssen, wenn sie Firmen mit Arbeiten rund um ihr Haus oder in ihrem Garten beauftragen. Können Sie nach Abschluss der Arbeiten beispielsweise keine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen, drohen Ihnen als Hausbesitzer oder Mieter Sanktionen. Als Vermieter müssen Sie überdies eine besondere Steuerpflicht erfüllen: Sie müssen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Betrag in Höhe von 15 % des zu zahlenden Betrags als sogenannte „Bauabzugsteuer“ beim zuständigen Finanzamt anmelden und dort auch abführen. Sie dürfen die Rechnung daher nicht vollständig, sondern nur zu 85 % an die beauftragte Firma bezahlen, während die restlichen 15 % an das Finanzamt gehen. Tun Sie das nicht, haften Sie unter Umständen für den säumigen Betrag. Sogar ein „Hausbesuch“ vom Zoll ist möglich.

Vergütungen für Bauleistungen, die im Inland gegenüber Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht werden, unterliegen der Bauabzugsteuer. Dies rührt von dem seit August 2004 geltenden Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und insbesondere von neuen Vorgaben im Einkommensteuergesetz (EStG) und UStG her. Die Regelungen zur Bauabzugsteuer finden sich in den §§ 48 ff. EStG.

Diese Vorschriften verpflichten zunächst auch Privatpersonen, Rechnungen, Kontoauszüge, Quittungen und andere beweiskräftige Unterlagen wie Bauverträge und Abnahmeprotokolle zwei Jahre lang in lesbarer Form aufzubewahren. Dabei beginnt die Frist erst mit Ablauf des Jahres, in dem der Beleg ausgestellt wird. Für Bauleistungen, die ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich eines Unternehmens erbracht werden, findet der Steuerabzug nicht statt (z.B. Ideeller Bereich bei Vereinen).

Unter einer Bauleistung werden alle Leistungen verstanden, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Diese Begriffsdefinition ergibt sich unmittelbar aus dem EStG.

Auch der Begriff des Bauwerks ist sehr weit auszulegen. Hierzu gehören nicht nur das Gebäude, sondern auch sämtliche mit dem Erdboden verbundenen oder auf diesem ruhenden, aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellten Anlagen (also auch Brücken, Straßen, Tunnel und Versorgungsleitungen). Zum Bauwert in diesem Sinne gehört auch das Innere eines Gebäudes, so dass beispielsweise auch Sanitär- oder Elektroinstallationsarbeiten, Maler- und Tapeziererarbeiten oder Arbeiten von Maurern und Fliesenlegern als Bauleistungen gelten. Das Unternehmen, das die Bauleistung ausführt, muss nicht einmal der Baubranche angehören.

In jedem Fall gehören die Leistungen des sogenannten Bauhauptgewerbes zu den Bauleistungen in diesem Sinne. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen
  • Arbeiten an Einrichtungsgegenständen, die fest mit einem Gebäude verbunden sind, wie Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen oder Gaststätteneinrichtungen
  • Installation von Beleuchtungs- oder Lichtwerbeanlagen
  • Fassadenreinigung, bei der die zu reinigende Oberfläche verändert wird
  • Werklieferung großer Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen
  • Anliefern von Beton, wenn der liefernde Unternehmer diesen mit eigenem Personal fachgerecht verarbeitet
  • Werklieferung von Gegenständen, die aufwendig in oder an einem Bauwerk installiert werden müssen
  • Erdarbeiten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks
  • Einbau von EDV- oder Telefonanlagen, die fest mit dem Bauwerk verbunden sind
  • Wartungsleistungen mit einem Nettowert von mehr als 500 €, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden
  • Dachbegrünung
  • künstlerische Leistungen an Bauwerken, die sich unmittelbar auf die Substanz auswirken
  • Installation für einen Hausanschluss (Erdarbeiten, Mauerdurchbruch, Installation des Hausanschlusskastens und Verlegung des Kabels vom Netz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens zum Hausanschlusskasten)

Die Steuer muss der Leistungsempfänger abziehen, also derjenige, der durch die Beauftragung und den daraus folgenden geschlossenen Vertrag nach Zivilrecht berechtigt ist, die Bauleistung einzufordern, und zur Zahlung verpflichtet ist.

Grundsätzlich ist ein Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung vorzunehmen. Die Gegenleistung in diesem Sinne ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer, also stets der Bruttoendbetrag.

In bestimmten Fällen darf dagegen kein Steuerabzug vorgenommen werden:

  • Grundsätzlich gilt, dass ein Steuerabzug dann nicht vorzunehmen ist, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 € beträgt. Wird diese Grenze jedoch überschritten, ist ein Steuerabzug vorzunehmen.
  • Wenn der Leistungsempfänger nur umsatzsteuerfrei vermietet, dann erhöht sich die Grenze von 5.000 € auf 15.000 € (sogenannte Bagatellregelung). Diese betrifft im Wesentlichen die bereits angesprochenen privaten Vermieter, die einkommensteuerlich ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Der Leistende legt dem Leistungsempfänger eine zum Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung vor (der die Bauleistung erbringende Unternehmer kann bei seinem Finanzamt eine sogenannte „Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug gem. § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG“ (formlos) beantragen. Aufgrund dieser muss dann kein Steuerabzug vorgenommen werden).

Bemessungsgrundlage für die Bauabzugsteuer ist die Gegenleistung, also das Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Entgelt ist alles das, was der Leistungsempfänger tatsächlich aufwendet, um die Bauleistung zu erhalten. Ob das Entgelt marktgerecht oder zu hoch bzw. zu niedrig ist, ist grundsätzlich nicht relevant. Hierzu zählen auch Beträge, die aus Gewährleistungsgründen zurückbehalten werden, sowie Abschlagszahlungen.

Es kommt nicht auf die Vergabe des Bauauftrags, sondern allein auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Die gesetzliche Verpflichtung zum Steuerabzug entsteht nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem gezahlt wird. Dies bedeutet, dass bei Zahlung einer Abschlags-, Vorschuss- oder Schlussrechnung ein Betrag von 15 % einzubehalten ist, also nicht an den leistenden Unternehmer gezahlt werden darf.

Der Leistungsempfänger muss bis zum zehnten Tag des Folgemonats eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die Bauabzugsteuer beim Finanzamt einreichen. In dieser muss er die entsprechende Bauabzugsteuer für den jeweiligen Kalendermonat berechnen – deshalb wird diese Steuererklärung auch als „Steueranmeldung“ bezeichnet. Hier ist das für das Bauunternehmen zuständige Finanzamt zuständig, in der Regel die Behörde am Sitz der Betriebsstätte.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, mit dem leistenden Unternehmen über die einzubehaltende Bauabzugsteuer abzurechnen. Hierzu muss er der leistenden Person einen Abrechnungsbeleg ausstellen, der folgende Angaben beinhaltet:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens,
  • Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag,
  • Höhe des Steuerabzugs,
  • Finanzamt, bei dem die Bauabzugsteuer angemeldet worden ist.

 

Belegausgabepflicht2021-02-02T19:34:37+01:00

Bei Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems besteht seit dem 01.01.2020 die Belegausgabepflicht an den Kunden bzw. Käufer.

Die Belegausgabepflicht gilt für alle Nutzer einer Registrierkasse unabhängig davon, ob bereits eine zertifizierte TSE vorhanden ist.

Der Beleg ist dem Kunden elektronisch oder in Papierform bereitzustellen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs durch den Kunden besteht allerdings nicht.

Ein nicht ausgegebener Beleg nicht nicht direkt sanktioniert, allerdings wird das Finanzamt wohl eine fehlende Belegausgabe als erstes Indiz für eine nicht ordnungsmäße Kassenführung deuten können, so dass das Risiko umfangreicher Prüfungen und Hinzuschätzungen steigt.

Als Unternehmer müssen Sie dafür Sorge tragen, dass der Kunde einen analogen oder digitalen Beleg mitnehmen kann. Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden. Es ist bei digitalen Belegen darauf zu achten, dass der Beleg für den jeweiligen Kunden lesbar ist.

Für Unternehmen mit einer offenen Ladenkasse gilt die Belegausgabepflicht nicht.

 

Ein Beleg muss mindestens enthalten (§ 6 KassenSichV):

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6,
  3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände  oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2,
  5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistungen in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt und
  6. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Betriebsprüfung2020-12-03T18:08:44+01:00

Grundsätzlich können Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielen, Ziel einer Betriebsprüfung werden. Je größer ein Unternehmen ist, desto häufiger wird eine Betriebsprüfung durchgeführt. Nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung sollen Großbetriebe lückenlos geprüft werden, während Mittelbetriebe durchschnittlich alle zwölf Jahre geprüft werden. Für Klein- oder Kleinstbetriebe ist eine Aussage über einen Betriebsprüfungsturnus nicht möglich.

Nach Inkrafttreten des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz im Jahr 2010 sind nicht nur Unternehmen, sondern auch Steuerpflichtige im Visier für Betriebsprüfung. Wenn die Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung oder aus sonstigen Einkünften 500.000 € oder mehr im Kalenderjahr beträgt, können auch bei diesen Einzelpersonen Prüfungen anberaumt werden Das Finanzamt muss dafür keine Begründung geben.

Neben den Größenmerkmalen können auch andere Anlässe zur Anordnung einer Betriebsprüfung führen. Häufig anzutreffende Anlässe sind unter anderem:

  • Mitteilungen anderer Behörden oder von Gerichten,
  • Informationen des Handelsregisters, des elektronischen Bundesanzeigers oder der Datenbanken der Finanzverwaltung
  • Informationen von Außenprüfungen bei Geschäftspartnern

Bei Klein- und Kleinstunternehmen werden, im Gegensatz zu den regelmäßigen Betriebsprüfungen größerer Unternehmen, lediglich anlassbezogene Prüfungen durchgeführt, z.B. wenn aus der Betriebsprüfung eines Auftraggebers eine Kontrollmitteilung erfolgt. Ein anderer Grund ist häufig, dass die Finanzämter sogenannte Branchenprüfungen durchführen und somit ohne konkreten Anlass geprüft wird.

Die Prüfung selbst findet bei großen Unternehmen im Betriebsgebäude statt. Bei der Prüfung von kleineren Unternehmen kann die Prüfung aber auch in den Räumen des Steuerberaters oder im Finanzamt stattfinden.

Die Prüfung beinhaltet als zwingender Bestandteil der sogenannten „Sachverhaltsermittlung“ – zumindest bei mittelgroßen und großen Unternehmen – auch eine Besichtigung des Unternehmens. Grundsätzlich sollten Sie als Unternehmer persönlich beim Besuch der Finanzverwaltung vor Ort sein, oder ein von Ihnen Bevollmächtigter. Selbst wenn die Prüfung in den Räumen des Finanzamts oder des Steuerberaters stattfindet, wird eine Betriebsbesichtigung üblicherweise vorgenommen.

Grundsätzlich sollten Sie und Ihre Mitarbeiter auf ein gutes Prüfungsklima hinwirken, da dies eine zügige und wohlwollend durchgeführte Betriebsprüfung begünstigt.

Um diese Klima zu erreichen, können vorbereitende Maßnahmen hilfreich sein:

  • Sie sollten in Ihrem Unternehmen zusammen mit uns als Ihrem Steuerberater darauf hinwirken, dass die Prüfung organisatorisch gut vorbereitet wird.
  • Bestimmen Sie bereits im Vorfeld einen Ansprechpartner für den Prüfer. Diese Aufgabe können wir als Ihr Steuerberater übernehmen. Damit soll verhindert werden, dass der Betriebsprüfer Mitarbeiter in Gespräche verwickelt, die keine sachdienlichen Auskünfte geben können bzw. ungewollt Ihre Position bei der Schlussbesprechung untergraben könnten. Durch einen festen Ansprechpartner wird die die Kommunikation mit dem Prüfer in einem kontrollierten Rahmen gehalten.
  • Entweder der Ansprechpartner oder wir als Ihr Steuerberater sollten dem Betriebsprüfer angeforderte Unterlagen zügig zur Verfügung stellen. Daher ist es ratsam, alle für die Prüfung relevanten Unterlagen bereits im Vorfeld vorzubereiten (z.B. die gesamten Lohnunterlagen für den geprüften Zeitraum bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung). Wenn Unterlagen nur zögerlich beigebracht werden, kann dies dazu führen, dass der Betriebsprüfer zwischenzeitlich mehr Prüffelder als nötig eröffnet und sich dadurch der Umfang der Betriebsprüfung erweitert.
  • Dem Prüfer sollten Besonderheiten des Betriebs proaktiv erklärt werden, entweder durch den Ansprechpartner oder durch uns. Dadurch werden Vorgänge in der Buchhaltung für den Prüfer leichter verständlich (z.B. bei einer kürzeren als amtlich vorgeschriebenen Abschreibung übermäßig beanspruchter Maschinen).
  • Bitten Sie (oder Ihre Vertretung) den Prüfer darum, seine Feststellungen schriftlich unter Angabe von Fundstellen darzulegen, damit Sie als Unternehmer bzw. wir als Ihr Steuerberater gezielt Gegenargumente vorbereiten können und auf diesem Weg konstruktiv eine Lösung gefunden werden kann.
  • Sofern sich der Prüfer fehlerhaft verhält, kann und muss dies sofort freundlich, aber offen angesprochen werden, damit die Positionen klar sind.
  • Gleichzeitig haben Sie als Unternehmer auch umfangreiche Mitwirkungspflichten, die Sie in jedem Fall ernst nehmen sollten.

Als geprüfter Unternehmer treffen Sie aufgrund gesetzlicher Vorgaben umfangreiche Mitwirkungspflichten, z.B.:

  • Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden
  • Erteilung von plausiblen Erläuterungen zu den vorgenannten Unterlagen
  • Unterstützung bei der digitalen Betriebsprüfung und Lesbarmachung der Belege
  • Gestattung von Zutritt in die Betriebs- und Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten
  • Betriebsbesichtigung
  • Bereitstellung eines Prüferzimmers, wo dem Prüfer ein Arbeitsplatz sowie erforderliche Hilfsmittel zur Verfügung stehen
  • Erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten

Zur Beendigung der Prüfung schickt der Betriebsprüfer in der Regel dem Unternehmen einen Entwurf seines Prüfungsberichts zu. Auf dessen Grundlage wird eine Schlussbesprechung zwischen dem Steuerberater, dem Betriebsprüfer und bei mittelgroßen und großen Unternehmen dem Sachgebietsleiter, ggf. zusammen mit dem Unternehmer, stattfinden. Als Unternehmer sollten Sie allerdings nur nach Abwägung aller Vor- und Nachteile an der Schlussbesprechung teilnehmen: Der Betriebsprüfer hat kein Recht auf Ihre Teilnahme.

Die Schlussbesprechung sollte innerhalb eines Monats nach Durchführung der Ermittlungen stattfinden.

Zur Schlussbesprechung müssen bereits im Vorfeld noch fehlende, aber vom Prüfer angeforderte Unterlagen vorbereitet werden und Überlegungen erfolgen:

  • Überprüfung strittiger Sachverhalte und ihrer Folgen
  • Berechnung der steuerlichen Auswirkungen der vom Betriebsprüfer beanstandeten Sachverhalte
  • Festlegung der Taktik in der Schlussbesprechung

Eventuell kommt auch eine tatsächliche Verständigung zwischen Betriebsprüfer und Ihnen in Betracht: Bei an sich streitigen Sachverhalten können Vereinbarungen getroffen werden, damit diese in Ihrem Fall als unstreitig gelten sollen. Diese sind für beide Seiten bindend wie ein Vertrag, daher ist Ihre Anwesenheit erforderlich.

Im Fall einer abgekürzten Betriebsprüfung, bei der keine oder nur geringfügige Änderungen der Besteuerungsgrundlagen herbeigeführt werden, kann in gegenseitigem Einvernehmen auch auf eine Schlussbesprechung verzichtet werden. Dies gilt nicht, wenn Sie für einen bestimmten Sachverhalt eine verbindliche Zusage erhalten möchten.

Die Prüfung muss mit einem schriftlichen Schlussbericht abgeschlossen werden, der dem geprüften Unternehmer etwa vier Wochen nach der Schlussbesprechung zugesandt wird. Der Prüfungsbericht sollte sehr genau geprüft werden, da auf dessen Grundlage die steuerlichen Änderungsbescheide ergehen. Selbstverständlich können aber auch diese Bescheide mit dem Einspruchsverfahren angefochten werden.

Betriebsveranstaltungen und der Freibetrag von 110 €2020-12-03T18:43:09+01:00

Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa BetriebsausflügeWeihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls weiteren Personen, die einen besonderen Bezug zu den Mitarbeitern haben (z.B. Leiharbeiter oder Mitarbeiter anderer Unternehmen im Konzernverbund) besteht.

Aufwendungen des Arbeitgebers für Betriebsveranstaltungen unterliegen grundsätzlich nicht der Lohnsteuer, da sie im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse ge­tätigt werden, etwa zur Förderung des Kontakts der Mit­arbeiter untereinander. Sofern aber die Aufwendungen einen Betrag von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer übersteigen, sind die übersteigenden Aufwendungen lohnsteuerpflichtig.

Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 € ist, dass die Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Bei einer Beschränkung des Teilnehmerkreises müs­sen sachliche Gründe hierfür vorliegen, sie darf sich nicht als eine Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmer­gruppen darstellen. Zulässig sind somit auch Abteilungsversammlungen, Pensionärstreffen oder Treffen von Jubilaren ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars gilt nicht als begünstigte Betriebsveranstaltung.

Aufwendungen für die nachstehenden Kostenpunkte sind bei Betriebsveranstaltungen zulässig:

  • Speisen und Getränke,
  • Tabakwaren und Süßigkeiten,
  • äußerer Rahmen (Musik, Gestaltung der Räume, Beleuchtung),
  • Eintrittskarten für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, wenn sie zusätzlich angeboten werden,
  • Geschenke an die Arbeitnehmer und deren Begleitpersonen,
  • Übernahme von Übernachtungs- und Fahrtkosten.

Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Sodann ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Sofern der so ermittelte Betrag den Freibetrag von 110 € übersteigt, ist der überschießende Betrag der Lohnsteuer und Sozialversicherung zu unterwerfen. Für Begleitpersonen ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 € anzusetzen. Durch Aufzeichnungen ist somit die Zahl der anwesenden Teilnehmer und der Begleitpersonen nachzuweisen.

Von den Aufwendungen für Betriebsveranstaltungen können die Vorsteuern abgezogen werden, wenn der Betrag einschließlich Mehrwertsteuer den Wert von 110 € je Arbeitnehmer nicht übersteigt. Andernfalls ist ein Vorsteuerabzug im Gesamten nicht zulässig.

Betriebsverpachtung im Ganzen2020-12-03T18:50:22+01:00

Eine Betriebsverpachtung im Ganzen setzt grundsätzlich eine Verpachtung an einen einzelnen Pächter vor­aus. Bei Land- und Forstwirten genügt hingegen auch eine parzellenweise Verpachtung an verschiedene Pächter, wobei die Hofstelle nicht mit verpachtet werden muss, um als Verpachtung im Ganzen zu gelten. Bei einer solchen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen haben Sie ein Wahlrecht. Sie können eine eindeutige Erklärung abgeben, dass mit der Verpachtung die Betriebsaufgabe eintritt. Dann werden die verpachteten Wirtschaftsgüter in Ihr Privatvermögen überführt und der Aufgabegewinn wird versteuert. Ohne eine solche Aufgabeerklärung gilt der Betrieb als fortbestehend. In diesem Fall können Sie jederzeit später eine Betriebsaufgabeerklärung abgeben.

Bewirtungskosten2020-12-03T18:45:45+01:00

Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Bewirtung von Geschäftspartnern können nur in Höhe von 70 % der angemessenen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abgezogen werden (einschließlich der enthaltenen Bewirtungskosten des Unternehmers und von teilnehmenden Arbeitnehmern).

Aufwendungen für betrieblich veranlasste Arbeitnehmerbewirtung sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar; sie können jedoch beim Arbeitnehmer lohnsteuerpflichtig sein. Aufwendungen für die eigene Bewirtung des Unternehmers oder private Feiern können nicht steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung.

Abzugsfähig mit 70 % der Aufwendungen sind nur Bewirtungsaufwendungen in angemessener Höhe. Unangemessen hohe Aufwendungen können nicht, auch nicht eingeschränkt, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unangemessen sind Bewirtungsaufwendungen dann, wenn ein Missverhältnis zwischen Anlass und Höhe der Bewirtung besteht. Diese Verhältnismäßigkeit wird die Finanzbehörde im Einzelfall prüfen. Eine feste betragsmäßige Grenze, ab wann Bewirtungskosten als unangemessen anzusehen sind, gibt es nicht. Jede Bewirtung ist vielmehr für sich auf die Angemessenheit hin zu prüfen.

Das Gesetz verlangt ausdrücklich einen Nachweis über die Höhe und den Anlass der Bewirtung. Der Nachweis hat schriftlich zu erfolgen und muss folgende Angaben enthalten:

  • Ort und Datum sowie Höhe der Aufwendungen (inklusive Trinkgeld),
  • konkreter Anlass (z.B. „Planung Projekt XY“; die Be­zeichnung „Geschäftsessen“ reicht nicht aus),
  • Namen aller Teilnehmer (inklusive dem Gastgeber),
  • Unterschrift des bewirtenden Unternehmers.

Bei Bewirtungen in Gaststätten oder Restaurants erfolgt der Nachweis über Ort, Datum und Höhe der Aufwendungen durch die maschinell erstellte Rechnung der Gaststätte bzw. des Restaurants. Aus diesen Rech­nungen müssen sich Name und Anschrift der Gaststätte, der Tag der Bewirtung sowie die in Anspruch genommene Leistung nach Art, Umfang und Entgelt (als Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer unter Angabe des Steuersatzes) ergeben. In der Rechnung müssen auch die einzelnen Posten gesondert aufgeführt werden, ein allgemeiner Posten „Speisen und Getränke“ genügt nicht für den Betriebskostenabzug.

Sind die Bewirtungskosten Betriebsausgaben, kann die darauf entfallende Vorsteuer in vollem Umfang bei der Umsatzsteuer abgezogen werden. Dies betrifft aber nur den Vorsteuerabzug.

Bodenschätze2020-12-03T19:31:47+01:00

Bodenschätze sind bis zu ihrer Erschließung unselbständiger Teil des Grund und Bodens, danach aus steuerlicher Sicht selbständige Wirtschaftsgüter, die in der Regel zum Privatvermögen gehören. Sie gehören nur dann zum Betriebsvermögen, wenn die gewonnene Substanz überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet wird.

Steuerlich gilt ein Vertrag über den Verkauf eines Bodenschatzes (Ausbeutevertrag) als Pachtvertrag, die Einnahmen sind daher aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt selbst dann, wenn zivilrechtlich das bodenschatzführende Grundstück übereignet wird, die Vertragspartner aber die Rückübereignung nach Beendigung der Ausbeute vereinbaren. Der erhaltene Kaufpreis wird vom Verkäufer in voller Höhe bei Bezahlung als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung versteuert. Hierbei besteht keine Möglichkeit der Übertragung als Gewinn aus der Veräußerung eines landwirtschaftlichen Wirtschaftsguts auf ein Ersatzwirtschaftsgut.

Buchführung2020-12-13T18:36:03+01:00

Wir bieten unsere Dienstleistung der Buchführung an, als

  • Direktverbuchung:
    Optimal für Unternehmer, die keine Umsatzsteuer zahlen brauchen oder die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnen. Die Herausforderung hierbei ist die Sortierung der Belege, die zur jeweiligen Eingangs- oder Ausgangszahlung zu sortieren sind.
  • Debitor- und Kreditorbuchhaltung:
    Für alle Unternehmer geeignet. Die Eingangs- und Ausgangsrechnungen werden auf gesonderten Konten erfasst und bei Bezahlung ausgeglichen. Sie haben hier den geringsten zeitlichen Aufwand. Eine Vorsortierung der Unterlagen ist nicht Notwendig. Optimal für “Schuhkarton”-Buchführungen.
  • Offene-Posten-Buchführung:
    Ihre Buchführung soll auch die Basis für Ihr Mahn- und Zahlungswesen sein? Mit fortlaufend abgestimmten Debitor- und  Kreditor-Konten kein Problem.
  • Naturalbuchführung:
    Für die Welt, die mehr als die Zahl bestellt: Besonders in der Land- und Forstwirtschaft ist diese Buchführung Grundlage für betriebswirtschaftliche Entscheidungen.
  • Kostenstellenrechnung:
    Grade bei Betrieben, die mehr als ein Geschäftsfeld haben, bietet es sich häufig an die Produktionskosten den einzelnen Gewerken zuzuordnen.
Doppelte Haushaltsführung2020-12-03T18:28:43+01:00

In der heutigen Zeit finden Erwerbstätige ihren Arbeitsplatz selten direkt vor der Haustür vor, häufig müssen sie weit entfernt liegende Arbeitsorte in Kauf nehmen. Da das tägliche Pendeln zwischen Arbeitsstelle und Heimatort ab einer gewissen Distanz wirtschaftlich und zeitlich nicht mehr tragbar ist, entscheiden sich viele Erwerbstätige dafür, sich am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung einzurichten. Die gute Nachricht: Der Fiskus erkennt die Kosten einer solchen (aus beruflichen Gründen) eingerichteten doppelten Haushaltsführung bei Arbeitnehmern als Werbungskosten an, so dass die durch eine Zweitwohnung verursachte finanzielle Belastung deutlich sinkt. Selbständige und Gewerbetreibende können ihre Kosten analog als Betriebsausgaben abziehen.

Zeitlich unbegrenzt absetzbar sind unter anderem die Kosten der Zweitwohnung sowie pauschale Kilometersätze für wöchentliche Familienheimfahrten. Statt diese Aufwendungen als Werbungskosten abzuziehen, können sich Arbeitnehmer die Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung auch steuerfrei von ihrem Chef erstatten lassen – insoweit dürfen die Kosten dann aber natürlich nicht mehr in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.

Damit eine doppelte Haushaltsführung im steuerlichen Sinne vorliegt und der Arbeitnehmer die dafür anfallenden Kosten steuermindernd in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen kann bzw. der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten kann, müssen drei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer muss

  • den doppelten Haushalt aus beruflichen Gründen führen,
  • außerhalb des Orts seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen (Erst-)Hausstand unterhalten und
  • auch am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnen.

Erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung steuerlich an, eröffnet sich dem Arbeitnehmer ein großzügiger Werbungskostenabzug. Abziehbar sind in diesem Fall

  • Fahrtkosten wegen Wohnungswechsels,
  • Kosten für Familienheimfahrten,
  • Verpflegungsmehraufwendungen,
  • Kosten der Zweitwohnung sowie
  • Umzugskosten.

ACHTUNG! Wahlrecht: Beim Abzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung wirkt sich nur eine Familienheimfahrt pro Woche steuermindernd aus. Arbeitnehmer, die mehrmals pro Woche vom Beschäftigungsort zu ihrem Erstwohnsitz zurückkehren, können ihren Werbungskostenabzug optimieren, indem sie die sogenannte „Vielpendleroption“ ausüben: Sie können

      • auf den Komplettabzug der Kosten der doppelten Haushaltsführung verzichten (Kosten der Zweitwohnung, Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate, Umzugskosten, Fahrtkosten für erste und letzte Fahrt, Fahrtkosten für eine Familienheimfahrt pro Woche) und stattdessen
      • die Kosten für sämtliche Familienheimfahrten mit 0,30 € pro Entfernungskilometer abziehen.

Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer die notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung steuerfrei erstatten. Tut er dies, ist ein Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers aber insoweit ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn die Erstattung des Arbeitgebers erst im Folgejahr geleistet wird.

Damit der Arbeitgeber eine Kostenerstattung ohne Lohnsteuereinbehalt vornehmen darf, müssen die Vor­aussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung natürlich wie beim Werbungskostenabzug erfüllt sein, insbesondere muss der Arbeitnehmer sich finanziell an den Kosten des Ersthausstands beteiligt haben.

Bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V darf der Arbeitgeber ohne weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand unterhalten, an dem sie sich finanziell beteiligen. In allen anderen Fällen (Steuerklasse I, II oder VI) muss sich der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung vorlegen lassen, wonach dieser sich finanziell an den Kosten des eigenen (Erst-)Hausstands beteiligt hat. Dafür sollte folgende unterschriebene Erklärung vom Arbeitnehmer eingeholt werden.

Nicht nur Arbeitnehmer dürfen die Kosten einer doppelten Haushaltführung steuerlich geltend machen, auch Selbständigen und Gewerbetreibenden steht ein Kostenabzug in Form des Betriebsausgabenabzugs zu. Die Anerkennungsvoraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung sind bei ihnen identisch, ein Betriebsausgabenabzug ist bis zur Höhe der als Werbungskosten abziehbaren Beträge möglich.

Durchschnittssatzbesteuerung2020-12-03T19:33:51+01:00

Die Durchschnittssätze gelten nur für die Lieferungen selbsterzeugter land- und forstwirtschaftlicher Produkte und Dienstleistungen.

Bei der Durchschnittssatzbesteuerung ergibt sich für viele Umsätze keine vom Land- und Forstwirt abzuführende Umsatzsteuer. Nur bei den Lieferungen von bestimmten Sägewerkserzeugnissen und Getränken, z.B. Wein, ergibt sich für den Land- und Forstwirt eine Zahllast von 8,3 %.

Der Umsatzsteuer pauschal rechnende Landwirt schuldet dem Finanzamt überhöht ausgewiesene Steuerbeträge. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger, wie es in der LuF häufig der Fall ist, im Gutschriftsverfahren abgerechnet hat. Von dieser Steuerschuld können Sie sich als Landwirt befreien, indem Sie dem in der Gutschrift überhöht ausgewiesenen Steuerbetrag widersprechen. Die Steuerschuld entfällt dadurch aber nicht automatisch rückwirkend. Sie müssen dazu Ihre Voranmeldung des entsprechenden Voranmeldungszeitraums berichtigen.

Bei hohen Investitionen können Sie auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten. Sie erhalten dann wie ein normaler Unternehmer den tatsächlichen Vorsteuerabzug aus den Investitionen.

Bei der Umsatzsteuer auf land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen sind viele Besonderheiten zu beachten.

Eigenjagdrecht2020-12-03T19:31:12+01:00

Das Eigenjagdrecht steht dem Eigentümer einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Fläche zu und kann von ihm selbst oder durch Verpachtung genutzt werden. Zivilrechtlich ist es Bestandteil der Grundstücke. Ertragsteuerlich stellt das Eigenjagdrecht ein selbständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens dar. Das Eigenjagdrecht wird auch in der Bilanz ausgewiesen, wenn es entgeltlich erworben wurde.

Einzweck-Gutscheine in der Umsatzsteuer2020-12-10T11:10:05+01:00

Stehen der Ort der Leistung sowie die Steuern auf die Umsätze zum Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheins bereits fest, handelt es um einen Einzweck-Gutschein.

Bei Gutschein-Erstellung liegen mit Steuersatz und Leistungsort somit bereits alle Informationen vor, die für die Berechnung der Umsatzsteuer erforderlich sind. Wird der Gutschein eingelöst, ist die Einlösung nicht als Umsatz zu erfassen.

Alle ausgestellten Gutscheine müssen weiterhin umfassend dokumentiert werden, wichtig sind insbesondere Angaben zum Ausgabetag sowie zur Höhe des Gutscheinbetrages. Bei Einlösung des Gutscheins sind das jeweilige Datum und der Wert der mit dem Gutschein erworbenen Ware zu erfassen.

Hinweis: Die Kennzeichnung von Gutscheinen als “Einzweck-Gutschein” ist empfehlenswert, um nach der Einlösung eine Umsatzzahlung zu vermeiden. Sie können durchaus mit älteren Gutscheinen konfrontiert werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen ausgestellt wurden. Erfassen Sie dieses Dokument nun versehentlich als neuen Einzweck-Gutschein, kommt zu einer Nicht-Versteuerung.

Der Gutschein wird somit bei Ausstellung mit 19% USt als normaler Umsatz erfasst und bei Einlösung wird der Umsatz der Dienstleistung durch den Gutschein storniert.

Eiserne Verpachtung2020-12-03T18:50:58+01:00

Häufig wird bei der Verpachtung von landwirtschaft­lichen Betrieben vereinbart, dass der Pächter das Inventar zum Schätzwert übernimmt und bei Pachtende zum Schätzwert zurückgibt. Bei Wertdifferenzen wird ein Wertausgleich bezahlt. Der Pächter kann über die zum Inventar gehörenden Wirtschaftsgüter verfügen und er muss das Inventar erhalten und laufend ersetzen. Eigentümer des vorhandenen Inventars bleibt der Verpächter. Er wird auch Eigentümer der vom Pächter angeschafften Wirtschaftsgüter. Diese Art der Verpachtung wird als „eiserne Verpachtung“ bezeichnet.

Dieser Vorgang muss, wenn der Gewinn mittels Bilanzierung ermittelt wird, auch in der Bilanz Eingang finden. Steuerlich bleibt das Anlagevermögen im Eigentum des Verpächters, so dass er weiterhin die AfA vornehmen kann. Das Umlaufvermögen, z.B. der Mastviehbestand, wird wirtschaftliches Eigentum des Pächters, der dies in seiner Bilanz aktivieren muss. Er muss daher in gleicher Höhe eine Rückgabeverpflichtung passivieren. Auf der Gegenseite aktiviert der Verpächter eine Rückgabeforderung in Höhe des Werts der überlassenen Wirtschaftsgüter. Aufgrund der Verpflichtung, dass er das Inventar erhalten und ersetzen muss, bildet der Pächter eine Pachterneuerungsrückstellung, deren Höhe sich an der AfA, unter Berücksichtigung der aktuellen Wiederbeschaffungskosten, orientiert. Der Verpächter aktiviert in gleicher Höhe diesen Substanzerhaltungsanspruch. Erhaltungsaufwendungen und Ersatzbeschaffungen führen beim Pächter zu Betriebsausgaben und zur teilweisen Auflösung der Pacht­erneuerungsrückstellung. Der Verpächter aktiviert die in sein Eigentum übergehenden Ersatzbeschaffungen und zugleich mindert er seine Forderung auf Substanzerhaltung. Damit tritt beim Verpächter eine Gewinnauswirkung lediglich in Höhe der Differenz zwischen der AfA und der jährlichen Hinzuaktivierung ein.

Bei der Gewinnermittlung durch EÜR sind weder Forderungen noch Verbindlichkeiten anzusetzen. Hier sind Ersatzbeschaffungen beim Pächter Betriebsausgaben und beim Verpächter Betriebseinnahmen.

Bei einer späteren unentgeltlichen Betriebsübertragung vom Verpächter auf den Pächter fallen der Substanzerhaltungsanspruch des Verpächters und die Pachterneuerungsrückstellung des Pächters aus privaten Gründen weg. Beim bilanzierenden Verpächter ergibt sich daher keine Gewinnauswirkung. Bei der EÜR führt der aus privaten Gründen eintretende Wegfall der Forderung beim Verpächter zu einer Erhöhung des Gewinns.

ELSTER-Portal2022-07-04T14:02:00+02:00

Hier haben wir für Sie das Video zur Registrierung Im Elster-Portal verlinkt:

Ablauf einer > Registrierung bei Mein ELSTER < mit Login-Option Zertifikatsdatei.

> Hier gelangen Sie direkt zur Elster-Hilfe in dieser Sache. <

Erste Tätigkeitsstätte2020-12-03T19:56:05+01:00

Die erste Tätigkeitsstätte ist in der Regel der Ort, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit üblicherweise hauptsächlich ausüben. Alle Tätigkeiten, die zentral mit der ersten Tätigkeitsstätte in Verbindung stehen, sind deshalb keine Reisen im steuerlichen Sinn. Deshalb fallen Aufwendungen dafür auch nicht unter den Reisekostenbegriff.

Für Sie als Erwerbstätiger ist es also steuerlich von äußerst hoher Bedeutung, ob und wo Sie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründen. Denn für berufliche Arbeiten an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Sie keine Reisekosten wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer in der Steuererklärung geltend machen (bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen).

Vielmehr können Sie die Fahrtkosten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen (0,30 € pro Entfernungskilometer, zudem Deckelung bei 4.500 € pro Jahr bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Sofern Sie einen Dienstwagen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, müssen Sie hierfür zudem einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern.

Wer beruflich außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, geht regelmäßig einer steuerlich anzuerkennenden Auswärtstätigkeit nach.

Fahrzeugnutzung durch Unternehmer2020-12-03T16:06:08+01:00

1.     Die 1-%-Methode

Die Besteuerung der privaten Nutzung nach der 1-%-Methode ist nur möglichwenn der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Ist dies der Fall, kann der Unternehmer pro Monat pauschal 1 % des inländischen Kfz-Bruttolistenpreises (im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich der Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 €) als Nutzungsvorteil versteuern. Ist eine Privatnutzung für einen kompletten Monat ausgeschlossen (z.B. wegen längerer Urlaubsabwesenheit), muss für diesen Monat kein 1-%-Vorteil versteuert werden.

Wird die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1-%-Methode erfasst, muss zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb angesetzt werden, wenn es auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt werden kann.

Übersteigen 1-%- und gegebenenfalls 0,03-%-Vorteil (in Summe) die tatsächlichen Kfz-Kosten, müssen Unternehmer den Privatanteil nur bis zur Höhe der tatsächli­chen Kfz-Kosten versteuern (sog. Kostendeckelung).

Gehören mehrere Kfz zum Betriebsvermögen, müssen Unternehmer den pauschalen Nutzungswert grundsätzlich für jedes Kfz im betrieblichen Fuhrpark an­setzen, das sie oder ihre Angehörigen für Privatfahrten nutzen.

 

2.     Die Fahrtenbuchmethode

Die Versteuerung der privaten Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar arbeitsintensiv, führt aber häufig zu einer Steuerersparnis. Das Finanzamt erkennt diese Methode allerdings nur an, wenn der Unternehmer für das gesamte Jahr ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorlegen kann. Außerdem müssen sämtliche Kosten für das Fahrzeug in der Buchhaltung separat aufgezeichnet werden.

Für die Ermittlung der Kfz-Gesamtkosten, die der Fahrtenbuchmethode zugrunde zu legen sind, müssen zunächst die Bruttowerte inklusive Umsatzsteuer he­rangezogen werden. So ist etwa die Abschreibung
– anders als bei den Betriebsausgaben – vom Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer zu berechnen. Anhand dieser Daten werden dann die Kosten pro Kilometer ermittelt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter2020-12-03T18:33:18+01:00

Bei der Berechnung des Gewinns bzw. des Überschusses werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen nicht zum sofortigen Abzug zugelassen. Vielmehr können Sie als Unternehmer oder bei der Berechnung der Einkünfte den Wert von angeschafften Anlagegegenständen über den voraussichtlichen Nutzungszeitraum hinweg abschreiben. Die Abschreibung erfordert einen nicht zu unterschätzenden Verwaltungsaufwand. Daher erlaubt der Gesetzgeber, Wirtschaftsgüter mit einem relativ geringen Wert, die unter dem Begriff der „geringwertigen Wirtschaftsgüter“ (GWG) zusammengefasst werden, vereinfacht abzuschreiben.

Die Wertgrenze für die Sofortabschreibung von GWG wurde mit Wirkung zum 01.01.2018 von bis dahin 410 € auf dann 800 € erhöht.

Ein GWG liegt vor, wenn:

  • dafür Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen,
  • es sich um ein abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt, das selbständig genutzt werden kann,
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150,01 € und 1.000 € betragen.

Für die Bestimmung der Wertgrenzen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu kürzen um

  • §-6b-Rücklagen (Übertrag stiller Reserven),
  • den gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag,
  • erfolgsneutral behandelte öffentliche und private Zuschüsse sowie
  • Rücklagen für eine Ersatzbeschaffung.

Alle Personengruppen (natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften) bei den Gewinnermittlungsarten Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung können die Vorteile der schnellen Abschreibung von GWG nutzen. Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, steht diese Option jedoch nicht offen.

GWG sind laufend in einem Verzeichnis zu erfassen, sofern deren Wert 250 € übersteigt und die Angaben nicht aus der Buchführung ersichtlich sind.

Geschenke an Geschäftspartner2020-12-03T18:38:24+01:00

Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner des zuwendenden Unternehmers sind nur beschränkt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Geschenke dürfen pro Jahr und Empfänger nicht höher als 35 € sein. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist die betriebliche Veranlassung.

Geschenke sind unentgeltliche Zuwendungen. Maßgebend ist der zivilrechtliche Begriff der Schenkung: Eine Zuwendung bedeutet die Verschaffung eines vermö­genswerten Vorteils, welcher nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und auch nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.

Die Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs bei Aufwendungen für Geschenke an Geschäftspartner liegt pro Jahr und Empfänger (personenbezogen) bei 35 €. Sobald also die Aufwendungen für Geschenke an eine Person mehr als 35 € im Jahr betragen, sind sie in voller Höhe nicht als Betriebsausgaben abziehbar (Freigrenze).

Die 35-€-Freigrenze ist bei

  • vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern als Nettobetrag und
  • bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z.B. Ärzten) als Bruttobetrag

zu verstehen. Wenn die Aufwendungen die Freigrenze überschreiten, sind die darauf entfallenden Vorsteuern nicht abzugsfähig.

Als Empfänger eines Geschenks muss ein Unternehmer dieses als Betriebseinnahme versteuern. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass das Geschenk aus betrieblichem Anlass gegeben wird. Der Wert ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen; dieser ist der übliche Endpreis am Abgabeort.

Wenn der Wert von Geschenken beim Empfänger der Besteuerung unterliegt, verkehrt sich die Freude des Beschenkten emotional ins Gegenteil. Dieses gilt insbesondere bei Eintrittskarten für Kultur- und Sportveranstaltungen. Daher ermöglicht es § 37b EStG dem Zuwendenden, die Steuer des Empfängers in pauschaler Form zu übernehmen.

Durch die Pauschalierung braucht der Empfänger den Wert der Geschenke nicht in seine Gewinnermittlung einzubeziehen. Die Pauschalierung hat somit abgeltende Wirkung. Der Zuwendende muss den Empfänger informieren, dass er die anfallende Steuer übernimmt.

Die Übernahme der Einkommensteuer des Zuwendungsempfängers seitens des Zuwendenden durch Zahlung von 30 % pauschaler Einkommensteuer wird vom Bundesfinanzhof (BFH) als weitere Zuwendung angesehen. Der abzugsfähige Höchstbetrag verringert sich dadurch effektiv bei Übernahme der Pauschalierung, und zwar neben der Einkommensteuer auch um SolZ und KiSt.

Demnach liegt hier der abzugsfähige Höchstbetrag für Geschenke bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern – abhängig vom Bundesland – zwischen 24,97 € netto und 25,16 € netto.

 

Grundsteuerreform2022-04-04T16:46:50+02:00

1      Rückblick: Warum die Grundsteuer reformiert werden musste

Am 10.04.2018 entschied das Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass die Bewertung der Grundstücke im Rahmen der Grundsteuer mit dem Einheitswert verfassungswidrig ist.

Die Einheitswerte stammen teilweise aus dem Jahr 1964, in den östlichen Bundesländern basieren sie noch auf Feststellungen aus dem Jahr 1935.

Eigentlich hatte der Gesetzgeber Hauptfeststellungen im sechsjährigen Rhythmus vorgesehen, bei denen der Grund und Boden bewertet werden sollte. Diese Hauptfeststellungen fanden jedoch nach 1964 bzw. 1935 nie wieder statt. So kam es, dass zum Beispiel ein im Jahr 2015 errichtetes Gebäude so bewertet wurde, als ob es sich noch im Ausstattungszustand des Jahres 1964 bzw. 1935 befand. Die zeitgemäße Ausstattung und der dadurch bedingte höhere Wert blieben unberücksichtigt.

Umgekehrt blieben bei der Bewertung aber auch Abnutzungen alter Gebäude, die den Wert minderten, außen vor.

Die Einheitswerte wurden nur vereinzelt angepasst, zum Beispiel bei wesentlichen Wertveränderungen oder bei der Errichtung neuer Gebäude. Wechselte der Eigentümer, nahmen die Finanzämter jedoch meist keine Anpassungen vor, sondern verwendeten weiterhin den bisherigen Einheitswert der Vorbesitzer.

Die Bewertung der Grundstücke auf Grundlage der veralteten Einheitswerte führte im Laufe der Zeit zu Wertverzerrungen und schließlich dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen.

Das stellt einen klaren Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung dar. Aus diesem Grund erklärte das BVerfG im Jahr 2018 die Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig. Gleichzeitig verpflichtete es den Gesetzgeber, die Grundsteuer bis Ende 2019 neu zu regeln.

Diese Neuregelung soll zum 01.01.2025 in Kraft treten. Bis dahin darf die Grundsteuer übergangsweise weiterhin nach den bisherigen Regelungen erhoben werden.

2      Überblick: Was ändert sich im Vergleich zur bisherigen Rechtslage?

2.1     Bisherige Berechnung – künftige Berechnung

Wie bisher wird auch bei der neuen Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren mit dem Grundstückswert,

der Steuermesszahl und dem Hebesatz gerechnet.

Maßgebend für die Ermittlung des Grundstückswerts war bisher der Einheitswert. Dieser wird durch den Grundsteuerwert abgelöst.

Dieser Grundsteuerwert orientiert sich unter anderem am Bodenrichtwert, an der Fläche des Grundstücks, am Alter des Gebäudes sowie daran, ob das Gebäude privat oder betrieblich genutzt wird.

Erst bei näherer Betrachtung wird ersichtlich, wie viele Rechenschritte künftig nötig sind, bis der neue Grundsteuerwert ermittelt ist.

Für ein Einfamilienhaus gestaltet sich die Rechnung zum Beispiel folgendermaßen:

Zuerst ermittelt man den jährlichen Rohertrag; dieser ergibt sich aus der monatlichen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen aufgrund der Mietniveaustufe. Davon zieht man die Bewirtschaftungskosten ab und erhält so den jährlichen Reinertrag. Darauf wendet man einen Vervielfältiger an, um den kapitalisierten Reinertrag zu erhalten. Dazu addiert man dann noch den abgezinsten Bodenwert und erhält schließlich den Grundsteuerwert.

Hinweis

Ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie unter Punkt 3.5.1 in diesem Merkblatt.

Eine wichtige Änderung gibt es bei unbebauten Grundstücken: Auch Gebäude von untergeordneter Bedeutung zählen – anders als bisher – nun als Bebauung. Das bedeutet: Ein bisher unbebautes Grundstück könnte künftig als bebautes Grundstück gelten. Dementsprechend würde der Grundsteuerwert höher ausfallen. Gebäude von untergeordneter Bedeutung sind zum Beispiel ein Gartenhaus, ein kleiner Geräteschuppen oder ein Carport für ein Wohnmobil.

2.2     Einige Bundesländer rechnen anders

Eigentlich gilt das neue System der Grundsteuer bundesweit. Allerdings wurde den Bundesländern ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, eigene, vom sogenannten Bundesmodell abweichende Regeln zur Bewertung zu entwickeln und erlassen.

Von dieser Öffnungsklausel haben bisher Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.

Hinweis

Details zu den einzelnen Regelungen dieser Länder finden Sie unter Punkt 7 in diesem Merkblatt.

 

3      Im Detail: Die Berechnung der neuen Grundsteuer (Bundes­modell)

3.1     Das dreistufige System

Beim Bundesmodell wird die Grundsteuer in einem dreistufigen Verfahren ermittelt:

      1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts
      2. Stufe: Anwendung der Steuermesszahl und Berechnung des Steuermessbetrags
      3. Stufe: Anwendung des Hebesatzes

Die kurze Berechnungsformel für die Grundsteuer lautet:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

Vor allem hinter dem Grundsteuerwert verbergen sich aber noch einige sehr ausführliche Rechenschritte.

3.2     Grundsteuerwert (Ertragswert­verfahren, Sachwertverfahren)

Für die Berechnung des Grundsteuerwerts bei bebauten Grundstücken gibt es zwei Verfahren:

      • das Ertragswertverfahren und
      • das Sachwertverfahren.

Das Ertragswertverfahren gilt für

      • Ein- und Zweifamilienhäuser,
      • Mietwohngrundstücke und

Das Sachwertverfahren findet Anwendung bei

      • Geschäftsgrundstücken,
      • gemischt genutzten Grundstücken,
      • Teileigentum und
      • sonstigen bebauten Grundstücken.

Je nach Bewertungsverfahren fließen unterschiedliche Faktoren in die Berechnung ein.

Für das Ertragswertverfahren zählen insbesondere:

      • Grundstücksfläche
      • Bodenrichtwert
      • Alter des Gebäudes
      • Wohnfläche
      • Mietniveaustufe
      • monatliche Nettokaltmiete

So sieht die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren aus:

Berechnungsschema Ertragswertverfahren

monatliche Nettokaltmiete je qm Wohnfläche (Anlage 39 zum Bewertungsgesetz (BewG))

+/– Zuschlag/Abschlag abhängig von der Mietniveaustufe

× 12

= jährlicher Rohertrag

jährlicher Rohertrag

– Bewirtschaftungskosten (abhängig vom Alter des Gebäudes, Anlage 40 zum BewG)

= jährlicher Reinertrag

× Vervielfältiger (abhängig vom Alter des Gebäudes, Anlagen 37 und 38 zum BewG)

= Barwert des Reinertrags

Grundstücksfläche

× Bodenrichtwert

× Umrechnungskoeffizient bei Ein- und Zweifamilienhäusern

= Bodenwert

× Abzinsungsfaktor

= abgezinster Bodenwert

+ abgezinster Bodenwert

= Grundsteuerwert

Die relevanten Faktoren beim Sachwertverfahren sind unter anderem:

      • Grundstücksfläche
      • Bodenrichtwert
      • Alter des Gebäudes
      • Brutto-Grundfläche des Gebäudes
      • Herstellungskosten des Gebäudes

So sieht die Berechnung nach dem Sachwertverfahren aus:

Berechnungsschema Sachwertverfahren

Normalherstellungskosten in €/qm

× Baupreisindex

× Brutto-Grundfläche des Gebäudes

= Gebäudenormalherstellungswert

– Alterswertminderung (abhängig vom Alter des Gebäudes)

= Gebäudesachwert

Gebäudesachwert

Grundstücksfläche

× Bodenrichtwert

= Bodenwert

+ Bodenwert

= vorläufiger Sachwert

× Wertzahl (Anlage 43 zum BewG)

= Grundsteuerwert

Bei unbebauten Grundstücken ist die Berechnung dagegen viel einfacher. Hier errechnet sich der Grundsteuerwert aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche.

Bei allen Berechnungen gilt: Der Grundsteuerwert wird auf volle 100 € abgerundet.

3.3     Steuermesszahl und Steuermessbetrag

Steht der Grundsteuerwert für das Grundstück fest, kommt in der zweiten Stufe die Steuermesszahl zur Anwendung. Dadurch erhält man den Steuermessbetrag, der für die weitere Berechnung benötigt wird.

Die Formel dazu lautet:

Grundsteuerwert × Steuermesszahl = Steuermessbetrag

Je nach Art der Bebauung kann die Steuermesszahl unterschiedlich hoch ausfallen.

Art der Bebauung

Steuermesszahl

Einfamilienhaus

0,31 ‰

Zweifamilienhaus

0,31 ‰

Mietwohngrundstücke

0,31 ‰

Wohnungseigentum

0,31 ‰

Teileigentum

0,34 ‰

Geschäftsgrundstücke

0,34 ‰

gemischt genutzte Grundstücke

0,34 ‰

sonstige bebaute Grundstücke

0,34 ‰

unbebaute Grundstücke

0,34 ‰

Beispiel

Ein Einfamilienhaus hat einen Grundsteuerwert von 100.000 €. Der Steuermessbetrag beträgt:

100.000 € × 0,31 ‰ = 31 €

Sozialer Wohnungsbau und nach dem Wohnraumförderungsgesetz geförderte Wohnungen profitieren von einer Ermäßigung der Steuermesszahl um 25 %. Bei Denkmälern reduziert sich die Steuermesszahl um 10 %.

Beispiel

Ein Einfamilienhaus hat einen Grundsteuerwert von 100.000 €. Es liegt ein Förderbescheid nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor. Die Steuermesszahl von 0,31 ‰ reduziert sich um 25 % auf 0,2325 ‰. Der Steuermessbetrag beträgt:

100.000 € × 0,2325 ‰ = 23,25 €

3.4     Hebesatz

Im dritten Schritt wird der Hebesatz auf den Steuermessbetrag angewendet. Im Ergebnis erhält man schließlich die Grundsteuer.

Die Berechnungsformel lautet:

Steuermessbetrag × Hebesatz = Grundsteuer

Der Hebesatz wird von der Gemeinde bzw. Kommune festgesetzt.

Beispiel

Der Hebesatz der Gemeinde A beträgt 450 %. In der Nachbargemeinde B gilt ein Hebesatz von 400 %. Bei einem Steuermessbetrag von 31 € ergibt sich folgende Grundsteuer:

Gemeinde A: 31 € × 450 % = 139,50 €

Gemeinde B: 31 € × 400 % = 124 €

Es gibt drei unterschiedliche Hebesätze:

      • Grundsteuer A: Diese gilt für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft.
      • Grundsteuer B: Diese gilt für alle anderen bebauten und unbebauten Grundstücke.
      • Grundsteuer C: Diese darf die Gemeinde ab 2025 für unbebaute, „baureife“ Grundstücke erheben.

Die Hebesätze für die Grundsteuer A und B müssen von den Gemeinden festgelegt werden.

Eine Erhebung der Grundsteuer C liegt im Ermessen der Gemeinde. Ob die Gemeinden davon Gebrauch machen werden und wie hoch der Hebesatz ausfallen wird, bleibt abzuwarten.

Voraussetzung für die Grundsteuer C ist, dass

      • es sich um „baureife“ Grundstücke handelt und
      • „städtebauliche Gründe“ für deren Erhebung sprechen.

Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten.

Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:

      • die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten,
      • die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder
      • die Stärkung der Innenentwicklung.

Diese städtebaulichen Gründe muss die Gemeinde nachvollziehbar darlegen. Auch muss sie die baureifen Grundstücke genau bezeichnen und das Gemeindegebiet, für das die Grundsteuer C gelten soll, in einer Karte nachweisen.

Mit der Grundsteuer C will der Gesetzgeber die Eigentümer unbebauter und baureifer Grundstücke dazu bringen, dort Wohnraum zu schaffen. Durch den höheren Hebesatz und die dadurch höhere Grundsteuer verteuert sich die Spekulation mit Bauland und macht das Abwarten von Wertsteigerungen unattraktiver. Damit soll dem Wohnungsmangel vor allem in Ballungsgebieten entgegengewirkt werden.

3.5     Beispiele

3.5.1    Einfamilienhaus

Ein Einfamilienhaus in Rheinland-Pfalz, Baujahr 1990, hat eine Wohnfläche von 160 qm. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 1.000 €. Es gilt die Mietniveaustufe 4. Die Grundstücksfläche beträgt 650 qm. Der Bodenrichtwert liegt bei 380 €/qm. Die Gemeinde hat einen Hebesatz von 420 % festgelegt.

So berechnet sich die Grundsteuer (Bewertung zum Stichtag 01.01.2022):

Berechnungsschema Einfamilienhaus im Ertragswertverfahren

monatliche Nettokaltmiete (Anlage 39 zum BewG)

1.000 €

+/– Zuschlag/Abschlag abhängig von der Mietniveaustufe

+ 10 %

× 12

× 12

= jährlicher Rohertrag

13.200 €

jährlicher Rohertrag

13.200 €

– Bewirtschaftungskosten (Anlage 40 zum BewG)

– 21 %

= jährlicher Reinertrag

10.428 €

× Vervielfältiger (Anlagen 37 und 38 zum BewG)

× 27,77

= Barwert des Reinertrags

289.585,56 €

Grundstücksfläche

650 qm

× Bodenrichtwert

380 €/qm

× Umrechnungskoeffizient bei Ein- und Zweifamilienhäusern

0,94

= Bodenwert

232.180 €

× Abzinsungsfaktor

0,3057

= abgezinster Bodenwert

70.977,43 €

+ abgezinster Bodenwert

= Grundsteuerwert (abgerundet auf volle 100 €)

360.500 €

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

360.500 € × 0,31 ‰ × 420 % = 469,37 €

Ergebnis: Die Grundsteuer für das Einfamilienhaus beträgt jährlich 469,37 €.

3.5.2    Geschäftsgrundstück

Ein Verbrauchermarkt, erbaut 2017, hat eine Bruttogrundfläche von 1.200 qm. Das Grundstück ist 4.000 qm groß. Der Bodenrichtwert liegt bei 150 €/qm. Den Hebesatz hat die Gemeinde auf 550 % festgelegt.

So berechnet sich die Grundsteuer (Bewertung zum Stichtag 01.01.2022):

Berechnungsschema Geschäftsgrundstück im Sachwertverfahren

Normalherstellungskosten in €/qm

896 €/qm

× Baupreisindex

× 106,8 %

× Bruttogrundfläche des Gebäudes

× 1.200 qm

= Gebäudenormalherstellungswert

1.148.313,6 €

– Alterswertminderung (5/30)

– 191.385,60 €

= Gebäudesachwert

956.928 €

Gebäudesachwert

956.928 €

Grundstücksfläche

4.000 qm

× Bodenrichtwert

× 150 €/qm

= Bodenwert

600.000 €

+ Bodenwert

+ 600.000 €

= vorläufiger Sachwert

1.556.928 €

× Wertzahl (Anlage 43 zum BewG)

× 0,70

= Grundsteuerwert (abgerundet auf volle 100 €)

1.089.800 €

Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz = Grundsteuer

1.089.800 € × 0,34 ‰ × 550 % = 2.037,93 €

Ergebnis: Die Grundsteuer für den Verbrauchermarkt beträgt jährlich 2.037,93 €.

4      Auswirkungen: Wer muss künftig wie viel zahlen?

Ziel des Gesetzgebers war es, die Grundsteuerreform aufkommensneutral zu gestalten. Insgesamt sollten alle Steuerpflichtigen zusammen nicht mehr Grundsteuer bezahlen als bisher. Die individuellen Steuerzahlungen werden sich hingegen verändern. Letztlich wird es so sein, dass einige Grundstücksbesitzer weniger bezahlen müssen als bisher, während andere künftig mehr Grundsteuer bezahlen müssen.

Wie hoch die tatsächlich zu zahlende Grundsteuer ab 2025 ausfallen wird, lässt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Die Höhe der Grundsteuer wird vor allem davon abhängen, welche Hebesätze die Gemeinden festlegen werden.

5      Ausblick: Was müssen Sie wann tun?

  • 01.2022

Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die erste Hauptfeststellung. Das bedeutet, dass die Finanzämter alle Grundstücke in Deutschland neu bewerten.

  • Ende März/Anfang April

Damit die Finanzämter diese erste Bewertung durchführen können, müssen die Steuerpflichtigen eine „Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes“ abgeben.

Die Aufforderung zur Abgabe erhalten die Steuerpflichtigen nicht individuell mit der Post, sondern per öffentlicher Bekanntmachung. Diese wird Ende März/Anfang April erfolgen, und zwar zum Beispiel über Amtsblätter, Tageszeitungen und Internetportale von Bund, Ländern und Gemeinden.

Suchen Sie möglichst zeitnah die für die Erklärung benötigten Informationen und Unterlagen zusammen. Das sind zum Beispiel:

    • Gemarkung und Flurstück des Grundvermögens,
    • Eigentumsverhältnisse,
    • Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung),
    • Fläche des Grundstücks,
    • bisherige Einheitswertbescheide.

Beachten Sie: Muss ein Grundbuchauszug angefordert werden, kann dies einige Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem verlangen die Grundbuchämter Gebühren für einen solchen Auszug.

Tipp: Die meisten Bundesländer verschicken ab dem Frühjahr ein Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer, in denen alle wichtigen Daten für die Erklärung enthalten sind. Dieses Schreiben sollte erst einmal abgewartet werden, bevor ein kostenpflichtiger Grundbuchauszug angefordert wird.

  • 07.2022

Ab diesem Termin kann die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts abgegeben werden.

Die elektronische Übermittlung ist Pflicht, deshalb sollten Sie sich rechtzeitig um einen ELSTER-Zugang bemühen, falls dieser noch nicht besteht.

Hinweis

Ein ELSTER-Benutzerkonto können Sie online unter diesem Link erstellen:

https://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl/

 

  • 10.2022

Der 31.10.2022 ist nach derzeitigem Stand der letzte Abgabetermin für die Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte. Dieser Stichtag gilt auch für steuerlich beratene Mandanten.

  • Ende 2022 bis 2024

Die Finanzämter erlassen die Feststellungsbescheide bezüglich der Grundsteuerwerte und der Steuermessbeträge.

Die Gemeinden legen ihre Hebesätze neu fest und erlassen die Grundsteuerbescheide.

  • 01.2025

Ab dem 01.01.2025 ist die neue Grundsteuer zu zahlen.

6      Achtung: Was passiert, wenn keine Feststellungserklärung abgegeben wird?

Jeder Steuerpflichtige ist verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes abzugeben. Steuerpflichtiger ist in den meisten Fällen der Grundstückseigentümer.

Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erhalten die Steuerpflichtigen im Rahmen der ersten Hauptfeststellung per öffentlicher Bekanntmachung. Abgabezeitraum ist nach derzeitigem Stand vom 01.07.2022 bis 31.10.2022.

Bei dieser Feststellungserklärung nach § 228 Abs. 1 BewG handelt es sich um eine Steuererklärung. Das bedeutet: Gibt der Steuerpflichtige die Erklärung nicht ab, kann er zum einen durch Zwangsmittel zur Abgabe gezwungen werden, zum anderen darf das Finanzamt aber auch die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Ein Verspätungszuschlag droht jedoch nicht.

6.1     Zwangsmittel

Als Zwangsmittel stehen grundsätzlich zur Verfügung:

      • das Zwangsgeld,
      • die Ersatzvornahme und
      • der unmittelbare Zwang.

Um es gleich vorwegzunehmen: Bei Nichtabgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes kommt lediglich ein Zwangsgeld in Betracht.

Denn sowohl Ersatzvornahme als auch unmittelbarer Zwang erfordern eine sogenannte vertretbare Handlung. Diese liegt hier aber nicht vor, da die Abgabe von Steuererklärungen eine unvertretbare Handlung darstellt, die nur vom Steuerpflichtigen selbst, nicht aber von einem Dritten vorgenommen werden kann – auch nicht vom Finanzamt.

Das Zwangsgeld beträgt maximal 25.000 €. Bei erstmaliger Androhung ist mit einem Zwangsgeld von ca. 25 € bis 250 € zu rechnen.

6.2     Schätzung

Das Finanzamt darf die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Die meisten Daten, die für die Festsetzung des Grundsteuerwertes benötigt werden, sind dem Finanzamt ohnehin bekannt. Das sind u.a.:

      • das Aktenzeichen/die Steuernummer,
      • Gemarkung, Flur und Flurstücksnummer,
      • Lage,
      • Grundstücksfläche,
      • Bodenrichtwerte,
      • Art der Nutzung.

Zu schätzen wären also nur die Angaben, die der Steuerpflichtige angeben muss. Das sind zum Beispiel:

      • Wohn- und Nutzfläche,
      • Garagenplätze,

Achtung

Wer glaubt, sich durch eine Schätzung Arbeit ersparen zu können, sollte wissen: Das Finanzamt wird sicher nicht zugunsten des Steuerpflichtigen schätzen. Ganz im Gegenteil.

Für die Schätzung spielt es keine Rolle, ob das Finanzamt bereits ein Zwangsgeld festgesetzt hat oder nicht.

6.3     Verspätungszuschlag

Das Finanzamt muss grundsätzlich bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe einer Steuererklärung einen Verspätungszuschlag festsetzen (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung).

Aber: Im Rahmen der ersten Hauptfeststellung, die zum Stichtag 01.01.2022 erfolgt, entfällt ausnahmsweise die verpflichtende Festsetzung eines Verspätungszuschlags. Das bedeutet, dass das Finanzamt nicht gezwungen ist, bei Nichtabgabe der Feststellungserklärung einen Verspätungszuschlag zu erheben.

7      Anhang: Die Berechnung der neuen Grundsteuer nach den Ländermodellen

Aufgrund der Öffnungsklausel sind die Bundesländer befugt, eigene Gesetze zur Grundsteuer zu erlassen. Mittlerweile steht fest: Die Mehrheit der Länder setzt das Bundesmodell um, sieben Bundesländer haben sich dagegen entschieden:

    • Das Saarland und Sachsen orientieren sie sich am Bundesmodell und modifizieren dieses geringfügig.
    • Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen gehen jeweils einen ganz eigenen Weg.

7.1     Baden-Württemberg

Das Bundesland Baden-Württemberg hat sich für das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell entschieden. Dieses Modell berechnet sich anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Die Steuermesszahl beträgt einheitlich 1,3 ‰. Eigentümer von Wohngebäuden profitieren von einem 30%igen Abschlag auf die Steuermesszahl und zahlen weniger Grundsteuer als Eigentümer von gewerblichen Grundstücken oder Brachflächen.

7.2     Bayern

Hier wird es ein „reines Flächenmodell“ geben. Welchen Wert Grundstück und Gebäude haben, spielt keine Rolle.

Bei der Berechnung der Grundsteuer werden deshalb einheitlich für das Grundstück 0,04 €/qm angesetzt, für ein Gebäude grundsätzlich 0,50 €/qm. Handelt es sich um ein Wohngebäude, gibt es einen Abschlag von 30 %, so dass nur noch mit 0,35 €/qm gerechnet wird.

Für sozialen Wohnungsbau und denkmalgeschützte Gebäude sind ebenfalls Rabatte vorgesehen.

7.3     Hamburg

Hamburg hat das sogenannte Wohnlagenmodell auf den Weg gebracht. Für die Berechnung der Grundsteuer spielen sowohl die Fläche des Grundstücks als auch die genutzte Fläche des Gebäudes und die Wohnlage der Immobilie eine Rolle.

Bezüglich der Lage orientiert sich das Wohnlagenmodell am Mietspiegel, der die Grundstücke in normale und gute Wohnlagen einteilt. Unabhängig von der Nutzung werden für ein Grundstück 0,02 €/qm angesetzt, für das Gebäude 0,40 €/qm.

Wohnanlagen sind steuerlich begünstigt, bei Sozialwohnungen und denkmalgeschützten Häusern reduziert sich ebenfalls die Grundsteuer.

7.4     Hessen

Das Bundesland Hessen hat sich für das sogenannte Flächen-Faktor-Modell entschieden. Das bedeutet, dass neben der Größe des Grundstücks auch dessen Lage berücksichtigt wird.

Hessen orientiert sich grundsätzlich am bayerischen Flächenmodell, ergänzt dieses aber noch durch einen lagebezogenen Faktor.

Das bedeutet, dass zunächst feste Berechnungsgrößen zur Anwendung kommen. Diese sogenannten Flächenzahlen betragen für das Grundstück 0,04 €/qm und für Gebäude 0,50 €/qm. Der Faktor ermittelt sich aus dem Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.

7.5     Niedersachsen

Das Bundesland Niedersachsen nutzt ebenfalls die Öffnungsklausel für ein eigenes Grundsteuermodell: das sogenannte Fläche-Lage-Modell. Die Berechnung der Grundsteuer erfolgt grundsätzlich anhand der Fläche, ergänzt um wertbildende „innerkommunale Lagefaktoren“. Letztendlich ist das niedersächsische Modell nahezu identisch mit dem hessischen Modell.

Gerechnet wird mit festen Berechnungsgrößen, sogenannten Äquivalenzzahlen. Diese betragen für das Grundstück 0,04 €/qm und für Gebäude 0,50 €/qm. Der Faktor ermittelt sich aus dem Bodenrichtwert des jeweiligen Grundstücks und dem durchschnittlichen Bodenrichtwert der Gemeinde.

7.6     Saarland

Auch wenn das Saarland grundsätzlich von der Öffnungsklausel Gebrauch macht, übernimmt es das Bundesmodell weitgehend. Denn dieses wird lediglich hinsichtlich der Steuermesszahl modifiziert. Je nach Grundstücksart gibt es länderspezifische Steuermesszahlen.

Für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum beträgt die Steuermesszahl 0,34 ‰. Für unbebaute Grundstücke, Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke liegt die Steuermesszahl bei 0,64 ‰.

7.7     Sachsen

Schließlich hat auch das Bundesland Sachsen sich für ein eigenes Grundsteuermodell entschieden. Das sogenannte Nutzungsartmodell unterscheidet danach, wie das Grundstück genutzt wird. Für die Nutzungsart Wohnen beträgt die Steuermesszahl 0,36 ‰, für gewerbliche Grundstücke 0,72 ‰ und für unbebaute Grundstücke 0,36 ‰.

Im Übrigen entspricht das sächsische Modell dem Bundesmodell.

 

Rechtsstand: März 2022

Alle Informationen und Angaben in diesem Mandanten-Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Diese Information kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Handwerkerleistungen2020-12-03T20:17:46+01:00

Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen.

ACHTUNG:

Modernisierungsmaßnahmen, die durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, wie etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind nicht begünstigt.
Dies gilt auch dann, wenn eine Baumaßnahme nur teilweise gefördert wird (z.B. weil ein Förderhöchstbetrag überschritten wird). Es wird also jede Maßnahme als Ganzes betrachtet.
Sofern jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung durchgeführt werden (z.B. öffentlich geförderte Fassadendämmung und ungeförderte Heizungserneuerung), ist ein Kostenabzug für die ungeförderte Baumaßnahme erlaubt. Auch zeitlich versetzte Renovierungsarbeiten sind als gesonderte Maßnahme begünstigt.

ACHTUNG:

Tätigkeiten, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfen nicht in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. Als Neubaumaßnahmen gelten dabei solche Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen. Handwerkerleistungen sind somit auch steuerbegünstigt, wenn im Rahmen einer Maßnahme zusätzliche Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden (z.B. durch Errichtung eines Wintergartens).

Haushaltsnahe Dienstleistungen2020-12-03T20:14:19+01:00

Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerker­leistungen sind, sind mit 20 %, höchstens jedoch 4.000 € jährlich von der Steuerlast abziehbar.

Dabei muss es sich um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Hierunter fallen haushaltsnahe Tätigkeiten, die durch Dienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister erbracht werden.

Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind hingegen personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen), selbst wenn sie im privaten Haushalt erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen diese Leistungen jedoch als Pflege- und Betreuungsleistungen abgezogen werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt werden.

Aufwendungen für Bereitschaftsdienste zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Erfolgt der Bereitschaftsdienst jedoch als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung, so liegt hingegen eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind daher im Rahmen des sogenannten „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz abziehbar.

 

Incentives2020-12-03T18:48:36+01:00

Der aus dem Englischen übernommene Begriff der „Incentives“ beschreibt Anreize, die als Instrument zur Steuerung des Arbeitsverhaltens von Mitarbeitern und Dienstleistern oder im Bereich des Vertriebs zur Etablierung oder Festigung von Kundenbeziehungen zum Einsatz kommen. Wenn ein Unternehmer seinen Beschäftigten, Geschäftsfreunden oder Kunden besondere Vorteile gewährt (wie z.B. eine Einladung in den VIP-Bereich eines Fußballstadions), um sie für ihre Leistungen zu belohnen oder die Kundenbindung zu verstärken, fallen diese Leistungsanreize unter den Begriff der Incentives. Sie werden in vielfältigen Formen eingesetzt: angefangen bei kleinen Sach- und Geldprämien über Rabatte bis hin zu teuren Luxusreisen. Diese haben beispielsweise das Ziel,

  • Arbeitnehmer zu Mehrleistungen (z.B. Umsatz-, Gewinn- oder Leistungssteigerungen) zu motivieren,
  • für die Loyalität zum Unternehmen zu danken,
  • zur Förderung der Mitarbeitermoral beizutragen,
  • Fehltage in der Belegschaft zu reduzieren,
  • den Teamgeist unter den Kollegen zu fördern oder
  • Kunden zu vermehrten Einkäufen der eigenen Produkte oder Dienstleistungen zu bewegen.
Kapitallebensversicherung2020-12-03T20:10:30+01:00

Altpolicen, deren Verträge bis 2004 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Umständen zeitlich unbegrenzt steuerfrei. Die Voraussetzungen, damit die Erträge aus diesen Policen steuerfrei belassen werden, wären:

  • Die Ausstellung der Police erfolgte bis zum 31.12.2004.
  • Der Betrag der Ablaufleistung wird vollständig auf einmal ausbezahlt.
  • Die Einzahlung des ersten Beitrags erfolgte spätestens bis zum 31.03.2005.
  • Der Vertrag weist eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren auf.
  • Mindestens fünf Jahre müssen Beiträge gezahlt worden sein.
  • Erfolgt die Auszahlung der Ablaufleistung als monatliche Rente (sogenannte Leibrente), muss der Ertragsanteil versteuert werden. Dieser Anteil hängt vom Alter ab, mit dem Sie sich die Kapitallebensversicherung auszahlen lassen: Je früher Sie in den Ruhestand gehen, desto höher ist der steuerpflichtige Ertragsanteil. Beispielsweise beläuft sich der Ertragsanteil bei einem 65-Jährigen auf 18 %, während er für einen 55-jährigen Ruheständler 26 % beträgt.
  • Die Einnahmen müssen Sie dem zu versteuernden Einkommen hinzurechnen, das Sie in Ihrer Steuererklärung angeben.

Folgende Ausnahmen von der Steuerfreiheit bestehen:

  1. Bei einer schädlichen Verwendung unterliegen die rechnungsmäßigen Zinsen bei Kündigung oder Fälligkeit nach 2008 der Abgeltungsteuer mit pauschal 25 % und nicht mehr der individuellen Progression des Versicherten.
  2. Bei Verkauf eines schädlich verwendeten Vertrags unterliegt die positive Differenz zwischen Aus- und Einzahlung der Abgeltungsteuer, und ein Verlust kann als negative Kapitaleinnahme mit Zinsen oder Dividenden verrechnet werden.

Neupolicen (nach 2004 abgeschlossen) sind bei Fälligkeit, Verkauf oder Kündigung mit der Differenz zwischen Auszahlung und Summe der bis dahin bezahlten Prämien steuerpflichtig. Verluste können andere positive Kapitaleinnahmen ausgleichen.

Grundsätzlich unterliegen Kapitallebensversicherungen seit dem 01.01.2009 dem pauschalen Abgeltungssatz von 25 % – unabhängig von der eigenen Progression und der Höhe der Kapitaleinnahmen. Das ist im Gewinnfall positiv, denn die Auszahlung auf einen Schlag führt nicht mehr zum Progressionssprung für das übrige Einkommen des Versicherten.

ACHTUNG: Die positive Differenz zwischen Auszahlung und Prämiensumme unterliegt jedoch lediglich mit 50 % dem individuellen Steuersatz, sofern bei Kündigung oder Fälligkeit

  • die Laufzeit zumindest zwölf Jahre betragen hat und
  • der Versicherte zu diesem Zeitpunkt bereits den 60. Geburtstag gefeiert hat – bei Vertragsabschluss ab dem 01.01.2012 den 62. Geburtstag.

Dies hat allerdings den Nachteil, dass sich ein Verlust ebenfalls nur zur Hälfte als negative Kapitaleinnahme auswirkt. Die Versicherung hält bei Auszahlung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer von den kompletten positiven Kapitaleinnahmen ein; erst über die Veranlagung erfolgt dann die Korrektur beim Finanzamt auf die Hälfte des Ertrags. Bei diesem Halbeinkünfteverfahren ist allerdings zu beachten, dass es bei hohen Auszahlungen weiterhin zum Progressionssprung für das übrige Einkommen kommt.

Bei der privaten und betrieblichen Altersversorgung beträgt das Mindestrentenalter für Verträge, die seit dem 01.01.2012 abgeschlossen werden, 62 Lebensjahre.

Das betrifft die privilegierte Halbierung der Kapitaleinnahmen mit der tariflichen Einkommen- statt der pauschalen Abgeltungsteuer bei Auszahlung oder Kündigung. Bei ab dem 01.01.2012 abgeschlossenen Verträgen beträgt das Alter 62 Jahre. Bis Ende 2011 abgeschlossene Altpolicen erhalten hinsichtlich des Alters von 60 Jahren Bestandsschutz.

Kassennachschau2021-02-02T19:33:12+01:00

Seit dem 01.01.2018 können Kassenaufzeichnungen unangekündigt in Form einer sogenannten Kassennachschau durch das Finanzamt geprüft werden. Eine Kassennachschau erstreckt sich auf alle Arten von Kassen: Neben computergestützten Kassensystemen können auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden. Gegenstand der Prüfung können außerdem auch Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter und Geldspielgeräte sein.

Eine Kassennachschau kann unangekündigt und soll während der Geschäftszeiten erfolgen. Der Betriebseigner oder Geschäftsführer muss nicht persönlich anwesend sein.

Laut BMF kann sie jedoch auch außerhalb der Geschäftszeiten erfolgen, wenn dann im Unternehmen noch oder bereits gearbeitet wird. In jedem Fall sollten Sie sicherstellen, dass immer Mitarbeiter anwesend sind, die über die Kassennachschau sowie die grundlegenden Rechte und Pflichten Bescheid wissen.

Dem Prüfer sind bei einer Kassennachschau alle Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen sowie alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehört insbesondere auch die Vorlage der Bedienungsanleitung des Kassensystems.

 

Zum Verhalten bei einer Kassennachschau empfehlen wir:

·             Lassen Sie sich in jedem Fall den Dienstausweis des Beamten zeigen, wenn er die Kassen prüfen will oder Zugang zu nicht-öffentlichen Bereichen verlangt. Lediglich den Geschäftsgang beobachten darf der Prüfer, auch ohne sich auszuweisen.

·             Stellen Sie sicher, dass der Beamte auch tatsächlich mit der Prüfung des Kassensystems betraut ist. Hierzu sollte er ein entsprechendes Schriftstück oder einen Verwaltungsakt vorlegen können. Auch eine telefonische Rückfrage im Finanzamt sollte erfolgen.

·             Seien Sie kooperativ, aber verbieten Sie das Herumstöbern des Beamten in Schränken und Schubladen. Die Kassennachschau ist keine Steuerfahndungsmaßnahme und Sie sind kein Verdächtiger.

·             Außer den für die Kassennachschau zuständigen Mitarbeitern führen keine weiteren Angestellten Gespräche über betriebliche Themen mit dem Prüfer. Am besten gehen die nicht beteiligten Angestellten dem Prüfer aus dem Weg.

·             Es muss vom Finanzamt kein Prüfungsbericht über den Verlauf der Kassenprüfung erstellt werden. Hat die Kassennachschau für Sie steuererhöhende Konsequenzen, haben Sie allerdings das Recht, hierzu gehört zu werden.

·             Listen Sie die Auskunftspersonen und die Handlungsvorgaben bei einer möglichen Kassennachschau in der Verfahrensdokumentation auf.

land- und forstwirtschaftliche Nebenbetriebe2020-12-03T19:28:19+01:00

Dem Grunde nach gewerbliche Nebenbetriebe gehören noch zum land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb, wenn sie diesen fördern und ergänzen und von ihm abhängig sind.

Ein solcher Nebenbetrieb erfordert immer die Be- und Verarbeitung von Rohstoffen. Handelt es sich um überwiegend selbsterzeugte Rohstoffe, gehören die erste Be- oder Verarbeitungsstufe und der Verkauf der daraus erzeugten Produkte noch zur LuF (z.B. Brot, Butter, Obstsäfte, Wein). Produkte der zweiten Be- und Verarbeitungsstufe, z.B. Wurst, gehören nur dann zur LuF, wenn sie vom Erzeuger direkt verkauft werden und der Nettoumsatz hieraus 51.500 € im Wirtschaftsjahr sowie 1/3 des Netto-Gesamtumsatzes des Betriebs nicht übersteigen.

Die nebenbetriebliche Erzeugung erneuerbarer Energien ist nur dann LuF, wenn überwiegend selbsterzeugte Produkte zur Energieerzeugung verwendet werden, z.B. bei Biogasanlagen. Die Energieerzeugung durch Wind-, Solar- und Wasserkraft ist immer gewerblich.

Liebhaberei und Gewinnerzielungsabsicht2020-12-03T19:38:45+01:00

Verluste aus einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit werden nur steuerlich anerkannt, wenn der Steuerbürger eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das heißt, er muss mit seiner Tätigkeit auf einen Totalgewinn hinarbeiten (= Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Beendigung). Ob diese „innere Tatsache“ vorliegt, können Finanzämter und Steuergerichte nur anhand der äußeren Umstände beurteilen (z.B. der Art der Betriebsführung).

Ob eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt, prüfen Finanzämter und Steuergerichte nicht nach einem festen Schema, sondern aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Die Rechtspraxis hat aber verschiedene Anhaltspunkte herausgearbeitet, die in ihrer Zusammenschau häufig zur Annahme einer Liebhaberei führen.

Wenn das Finanzamt eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei annimmt, sind die Verluste aus der betrieblichen Tätigkeit steuerlich nicht mehr abziehbar. Auch bei der Gewerbesteuer spielen diese Verluste dann keine Rolle mehr.

Wird ein Betrieb vom Finanzamt auf das „Abstellgleis“ der Liebhaberei geschoben, hat dies den positiven Nebeneffekt, dass auch etwaige spätere Gewinne aus dem Betrieb einkommensteuerlich außer Betracht bleiben. Das Finanzamt kann dann jedoch erneut in die Prüfung der Liebhaberei einsteigen und womöglich zu dem Schluss kommen, dass der Betrieb steuerlich wieder anzuerkennen ist.

Die Einstufung als Liebhabereibetrieb entfaltet nicht unbedingt umsatzsteuerliche Folgen, denn das Umsatzsteuerrecht – anders als das Einkommensteuerrecht – setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Somit kann es sein, dass ein Liebhabereibetrieb weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und für Umsätze weiter Umsatzsteuer anfällt.

Wird ein Betrieb vom Finanzamt als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei eingestuft, liegt im steuerlichen Sinne nicht unbedingt eine Betriebsaufgabe vor, so dass die im Anlagevermögen ruhenden stillen Reserven nicht sofort gewinnerhöhend aufgedeckt werden müssen.

Das Finanzamt stellt die stillen Reserven daher zunächst auf den Zeitpunkt gesondert fest, zu dem der Betrieb in die steuerlich unbeachtliche Liebhaberei „abgerutscht“ ist. Die per gesondertem Bescheid festgestellten stillen Reserven müssen dann erst bei einer späteren Aufdeckung – sei es durch Einzelveräußerung eines Wirtschaftsguts oder durch Aufgabe des gesamten Betriebs – als nachträgliche Einkünfte versteuert werden.

Lohnsteuerklassen2020-12-03T16:06:19+01:00

Wie hoch der Nettolohn eines Arbeitnehmers ausfällt, hängt maßgeblich von seiner Steuerklasse ab. Sie entscheidet darüber, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer der Arbeitgeber vom Bruttolohn des Arbeitnehmers an den Fiskus abführen muss.

Dabei ist wichtig zu wissen: Für Arbeitnehmer, die alljährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben, hat der Lohnsteuerabzug lediglich Vorauszahlungscharakter. Sie können sich zu hohe Lohnsteuerabzugsbeträge später über den Einkommensteuerbescheid zurückholen, weil das Finanzamt darin die einbehaltene Lohnsteuer auf die festgesetzte Einkommensteuer anrechnet.

Die Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV ist immer dann sinnvoll, wenn beide Ehegatten bzw. Lebenspartner einen annähernd gleich hohen Arbeitslohn beziehen.

Für die Steuerklassenkombination III/V sollten sich Ehegatten entscheiden, wenn ihre Arbeitslöhne unterschiedlich hoch ausfallen. Als Faustregel gilt dabei, dass der Lohn des Ehegatten in Steuerklasse III 60 % und der Lohn des Ehegatten in Steuerklasse V 40 % des gesamten Arbeitslohns der Ehegatten betragen sollte. Bei diesem Lohnverhältnis entspricht der Lohnsteuereinbehalt annähernd der voraussichtlichen Einkommensteuerschuld – so kommt es im späteren Einkommensteuerbescheid nicht zu einer Steuernachzahlung.

Ehegatten und Lebenspartner können im Laufe des Jahres bei ihrem Wohnsitzfinanzamt einen Wechsel der Steuerklassen beantragen. Der Antrag muss bis spätestens zum 30.11. gestellt werden, damit er sich im laufenden Jahr noch auswirkt. Die Änderung erfolgt mit Wirkung des Beginns des Kalendermonats, der auf die Antragsstellung folgt.

Milchlieferrechte2020-12-03T19:29:52+01:00

Zum 01.07.1970 war das Recht zur Milchgewinnung und -vermarktung noch ein unselbständiges Recht, das in der Bilanz oder dem Grundstücksverzeichnis zusammen mit dem Wirtschaftsgut Grund und Boden bewertet wurde, da es in ihm enthalten war. Mit der Milchgarantiemengen-Verordnung vom 25.05.1984 wurde zum 02.04.1984 das Milchlieferrecht eingeführt. Zunächst konnte der Landwirt das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen. Mit dem Wegfall dieser Flächenakzessorietät zum 30.09.1993 wurden die Milchlieferrechte selbstständig handelbar. Sie sind seither auch steuerlich von der Fläche getrennt zu beurteilen.

Steuerlich war deshalb der Buchwert des Milchlieferrechts zum 02.04.1984 vom Buchwert des Grund und Bodens abzuspalten. Für zugepachtete Flächen wurde das Milchlieferrecht dem Pächter als Milcherzeuger und nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens zugeteilt. Eine Buchwertabspaltung erfolgte deshalb hier nicht.

Nach dem Auslaufen der Milch-Garantiemengen-Verordnung zum 31.03.2015 fallen die in diesem Zeitpunkt noch vorhandenen und von dem pauschal bewerteten Grund und Boden abgespaltenen Buchwerte, die bis zum 31.03.2015 nicht veräußert oder entnommen worden sind, auf die dazugehörenden Milcherzeugungsflächen zurück.

Mindestlohn in der Land- und Forstwirtschaft2020-12-03T19:34:46+01:00

Ab 2015 wurde in Deutschland ein branchenunabhängiger Mindestlohn eingeführt, der grundsätzlich auch für die LuF sowie für den Gartenbau und den Weinbau gilt.

Für einige Branchen, darunter auch die LuF, existierten bereits vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohns eigene tarifvertragliche Mindestlöhne, die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) für allgemein verbindlich erklärt wurden. Diese tarifvertraglichen Regelungen haben hier Vorrang. Die Tarifvertragsparteien, der Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaft­lichen Arbeitgeberverbände, die Arbeitsgemeinschaft der gärtnerischen Arbeitgeberverbände und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt haben diese Übergangsregelung des Gesetzgebers genutzt und einen Mindestlohntarifvertrag abgeschlossen, der vor­aussichtlich vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2017 gelten wird. Damit wurde erreicht, dass in dieser Übergangszeit der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden kann.

Der tarifliche Mindestlohn ersetzt daher in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2017 den gesetzlichen Mindestlohn. Er gilt für alle Arbeitnehmer in dem Wirtschaftsbereich Landwirtschaft und Gartenbau, somit für Dauerbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) und auch für Saisonarbeitskräfte.

Bitte beachten Sie, dass der Tarifvertrag im Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen auch für Jugendliche unter 18 Jahren (sofern sie keine Schüler sind) und für Arbeitnehmer, die zuvor länger arbeitslos waren (auch in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten) Anwendung findet.

Spätestens ab dem 01.01.2018 gilt auch in der LuF der gesetzliche Mindestlohn.

Prüfung der Rentenversicherungs­träger bei den Arbeitgebern2020-12-03T18:10:31+01:00

Die Prüfung der Rentenversicherungsträger bei den Arbeitgebern betrifft vor allem folgende Punkte:

  • versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen
  • Beurteilungen des Arbeitsentgelts hinsichtlich der korrekten Beitragsermittlung
  • Überprüfung der abgegebenen Beitragsnachweise auf Vollständigkeit
  • Überprüfung der Beitragsberechnung für die Unfallversicherung

Zu den geprüften Beitragszahlungen gehören insbesondere die Zahlungen der Pflichtbeiträge an die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung.

Die Prüfungen der Rentenversicherungsträger müssen turnusmäßig alle vier Jahre oder zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Sofern Beitragsnachforderungen aus der Prüfung entstehen sollten, können sich diese auch auf andere Zeiträume als die zu prüfenden Zeiträume erstrecken. Vor­aussetzung für eine Beitragsnachforderung ist lediglich, dass der betreffende Zeitraum noch nicht verjährt ist.

Übernachtungskosten2020-12-03T19:59:20+01:00

Übernachtungskosten sind als Reisekosten abziehbar.

Als Werbungskosten abziehbar sind die tatsächlichen Übernachtungskosten, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten nicht steuerfrei erstattet hat. Übernachtungspauschalen sind nicht abziehbar. Der Aufwand für ein Hotel muss durch Belege nachgewiesen werden.

Der Arbeitgeber darf bei Inlandsreisen entweder die nachgewiesenen Übernachtungskosten steuerfrei an den Arbeitnehmer erstatten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von 20 €. Für Übernachtungen im Ausland kann er die Übernachtungskosten (ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen) mit bestimmten vom BMF festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstatten (siehe Punkt 11).

Aus Hotelrechnungen müssen Sie die Kosten für Frühstück sowie Mittag- und Abendessen herausrechnen. Werden diese Kosten in der Rechnung nicht separat ausgewiesen, sind bei einer Auswärtstätigkeit mit einer Abwesenheitsdauer von mindestens 24 Stunden im Inland pro Übernachtung für ein Frühstück 20 % und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils 40 % des am Unterkunftsort maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen abzuziehen. Damit ergeben sich folgende Kürzungsbeträge im Inland:

  • 5,60 € für ein Frühstück,
  • 11,20 € für ein Mittag- oder Abendessen.

 

Überschussprognose bei Vermietung und Verpachtung2020-12-03T19:54:21+01:00

Verluste aus Vermietung und Verpachtung werden steuerlich nur anerkannt, wenn der Vermieter mit dem Mietobjekt auf Dauer gesehen positive Einkünfte erzielen will. Die gute Nachricht ist, dass die Finanzämter diese Einkunftserzielungsabsicht bei „normalen“ wohnwirtschaftlichen Vermietungen (z.B. der Vermietung einer Eigentumswohnung zu Wohnzwecken) in der Regel als gegeben unterstellen. In diesem Bereich droht von steuerlicher Seite somit eher selten „Ungemach“.

Schwieriger haben es jedoch Vermieter, deren verlustbringende Vermietungsaktivitäten von der Norm abweichen, weil beispielsweise eine befristete Vermietung, eine verbilligte Vermietung oder eine Vermietung von Ferienwohnungen mit vorgesehener Selbstnutzung  vorliegt. In diesen Fällen muss der Vermieter gegenüber dem Fiskus nachweisen, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen insgesamt ein positives Ergebnis (= einen Einnahmenüberschuss) anstrebt.

Zu diesem Zweck muss der Vermieter dem Finanzamt eine Prognoseberechnung über die voraussichtlichen Einkünfte aus einem Mietverhältnis vorlegen, die sich über einen Zeitraum von 30 Jahren erstreckt. Nach einer Weisung des Bundesfinanzministeriums darf der Vermieter bei dieser langjährigen Prognoseberechnung auf der Einnahmenseite einen Sicherheitszuschlag von 10 % (von den gesamten geschätzten Einnahmen) und auf der Ausgabenseite einen Sicherheitsabschlag von 10 % (von den gesamten geschätzten Werbungskosten) vornehmen.

Umsatzsteuer-Nachschau2020-12-03T18:12:12+01:00

Bei der Umsatzsteuer-Nachschau handelt es sich nicht um eine Außenprüfung. Die Umsatzsteuer-Nachschau soll insbesondere der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs dienen. Das Verfahren wird eingesetzt, um steuererhebliche Sachverhalte zeitnah aufzuklären. Die Finanzbeamten dürfen dabei ohne vorherige Ankündigung ein Unternehmen aufsuchen, um sich die relevanten Informationen über die erforderlichen betrieblichen Verhältnisse zu verschaffen. Trotz der unangekündigten Prüfung handelt es sich jedoch nicht um eine Steuerfahndungsprüfung.

Mit einer Umsatzsteuer-Nachschau müssen Sie beispielsweise rechnen, wenn Sie ein Unternehmen neu gegründet haben und – aufgrund von vielen Investitionen bei Aufnahme der Unternehmenstätigkeit – gleichzeitig hohe Vorsteuer-Erstattungsansprüche geltend gemacht haben. Des Weiteren wird von der Finanzverwaltung eine Nachschau anberaumt, wenn das Finanzamt keine umsatzsteuerlichen Meldungen des Unternehmens erhält, gleichzeitig jedoch Hinweise oder Kontrollmitteilungen über eine unternehmerische Tätigkeit vorliegen. Weitere Anlässe für eine Umsatzsteuer-Nachschau können sein:

  • Kauf eines anderen Unternehmens, z.B. in Form eines Firmenmantels
  • Vorsteuerberichtigungen in nicht unerheblichem Ausmaß
  • Insolvenzfälle, in denen eine Zwangsverwaltung von Grundstücken oder eine vorläufige Insolvenzverwaltung eingesetzt wurde

Wenn Sie von dem unangekündigten Besuch des Umsatzsteuer-Prüfers überrascht werden, ist es in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie als Erstes uns kontaktieren. Zwar muss der Prüfer mit dem Beginn seiner Prüfung nicht auf das Eintreffen eines Steuerberaters warten, jedoch ist unsere Anwesenheit im Verlauf sicherlich für eine objektive Einordnung der zu prüfenden Sachverhalte sinnvoll.

Umsatzsteuer-Sonderprüfung2020-12-03T18:11:17+01:00

Ohne an den Turnus der allgemeinen Betriebsprüfungen anzuknüpfen, kann die Finanzverwaltung eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung als besondere Außenprüfung durchführen.

Auslöser hierfür kann beispielsweise eine außergewöhnlich hohe Umsatzsteuer-Zahllast oder ein entsprechend hoher Vorsteuer-Vergütungsanspruch sein. Üblicherweise werden in diesem Zusammenhang nur einzelne Monate oder Quartale überprüft, keine kompletten Veranlagungszeiträume. Es kann aber durchaus innerhalb eines Veranlagungszeitraums zu mehreren Umsatzsteuer-Sonderprüfungen kommen.

Außerdem werden Schwerpunkte für die Überprüfung von Einzelsachverhalten gesetzt, es findet also keine Vollprüfung statt. Eine zeitnahe Prüfung der korrekten umsatzsteuerlichen Erfassung von betrieblichen Sachverhalten steht also im Vordergrund der Prüfung.

Häufig werden die Sonderprüfungen als eine reine Belegprüfung im Finanzamt durchgeführt, Sie bekommen daher nicht unbedingt einen Besuch der Prüfer vor Ort.

Verdeckte Gewinnausschüttung2020-12-03T20:00:38+01:00

Der Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist gesetzlich nicht bestimmt, wird jedoch sowohl im Steuerrecht als auch im Handels- und Gesellschaftsrecht verwendet. Vor allem die Finanzgerichte versuchen, mit diesem Begriff Vermögensverlagerungen zwischen einer Körperschaft und ihren Anteilseignern zu erfassen und sachgemäß zu besteuern.

Im Steuerrecht versteht man unter einer vGA eine Vermögensminderung oder die Verhinderung einer Vermögensmehrung auf Ebene der Kapitalgesellschaft, die

  • durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
  • sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt,
  • in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht und
  • geeignet ist, beim Gesellschafter einen Beteiligungsertrag zu bewirken.

Demgegenüber liegt im Handels- und Gesellschaftsrecht dann eine vGA vor, wenn die Gesellschaft einzelnen oder allen Gesellschaftern Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen ohne äquivalente Gegenleistung gewährt.

Dieser Unterschied beruht darauf, dass das Steuerrecht mittels der vGA die Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erfassen will, während die vGA im Handels- und Gesellschaftsrecht dazu dient, Gläubiger und Mitgesellschafter zu schützen.

Verfahrensdokumentation2020-12-03T20:02:53+01:00

Die Verfahrensdokumentation ist erforderlich, um die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit zu erfüllen. Mit ihr müssen alle Vorgehensweisen sowie Systeme und Programme im Einzelnen dargestellt werden, mit denen Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit erreicht werden (soll).

Der Begriff Verfahrensdokumentation hat seinen Ursprung eigentlich im Bereich der IT. Dort steht er ebenso für die nachvollziehbare Abbildung von Prozessen. Bei der Erstellung einer Verfahrensdokumentation sollte deshalb das Personal aus der Buchhaltung bzw. Steuerabteilung eng mit dem EDV-Fachpersonal zusammenarbeiten und lernen, eine gemeinsame Sprache zu finden.

Der konkrete Inhalt einer Verfahrensdokumentation hängt stark von den buchführungsrelevanten Prozessen im betreffenden Unternehmen ab. Am Anfang der Erstellung einer Verfahrensdokumentation muss die Frage immer lauten: In welche buchführungsrelevanten Prozesse sind die IT-Systeme einbezogen? Genau diese Prozesse sind zu identifizieren und von Anfang bis Ende zu beschreiben. Beispiele für entsprechende Prozesse sind z.B. das Procedere zur Belegdigitalisierung oder die Verarbeitung von eingehenden Rechnungen.

Da betriebliche Prozesse sehr heterogen sind, kann es auch kein einheitliches Muster geben, wohl aber Punkte, die auf jeden Fall in der Dokumentation thematisiert werden sollten.

Die Verfahrensdokumentation dient insbesondere dazu, dass sich ein sachverständiger Dritter, also etwa ein Betriebsprüfer, innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick verschaffen kann. Also sollte sie entsprechend formal aufbereitet sein: mit Übersichten, Grafiken und einem Inhaltsverzeichnis. Eine bloße Aneinanderreihung von Details ohne weitere Erläuterung und Strukturierung dürfte die Anforderungen nicht erfüllen. Die nachfolgenden Beschreibungen stellen den Idealfall einer Verfahrensdokumentation dar. Vieles knüpft hierbei an IT-Prozesse und deren Beschreibung an. Regelmäßig sind dies recht spezielle technische Themen, deren detaillierte technische Beschreibung gerade kleine Unternehmen regelmäßig überfordert. Die GoBD und damit die Regeln zur Verfahrensdokumentation gelten zwar für alle Unternehmen, erfreulicherweise erhalten die neuen GoBD hierzu aber eine Erleichterung:  Bei Kleinunternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (hier gilt als Grenze 22.000 € Jahresumsatz), soll die Erfüllung der Anforderungen an die Aufzeichnungen nach den GoBD regelmäßig auch mit Blick auf die Unternehmensgröße bewertet werden. Wenn also die wesentlichen Bestandteile einer Verfahrensdokumentation enthalten sind, wird bei betreffenden Unternehmen gegebenenfalls Nachsicht gewährt, wenn zum Beispiel komplexe technische Sachverhalte nicht bis ins letzte Detail beschreiben sind.

Vermietung einer Ferienwohnung2020-12-03T19:52:37+01:00

Bei der privaten Vermietung von Ferienwohnungen bzw. Ferienhäusern ist aus steuerlicher Sicht entscheidend, ob der Vermieter die Unterkunft auch selbst nutzt oder nicht.

Sofern er seine Ferienunterkunft ausschließlich zur Vermietung bereithält und keine Selbstnutzung vorsieht bzw. tatsächlich vornimmt, liegt aus steuerlicher Sicht ein „typischer“ Vermietungsfall vor, so dass der Fiskus eine vorliegende Einkunftserzielungsabsicht als gegeben unterstellt. Aber auch bei Ferienunterkünften ohne Selbstnutzung dürfen Finanzämter in die Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters einsteigen, wenn mit dem Mietobjekt die ortsübliche Vermietungszeit um mindestens 25 % unterschritten wird.

Hat ein Vermieter sich die Selbstnutzung seiner vermieteten Ferienunterkunft vorbehalten, liegt ein „untypischer“ Vermietungsfall vor, so dass sich das Finanzamt vor der Verlustanerkennung zunächst von der Einkunftserzielungsabsicht des Vermieters überzeugen will. Der Vermieter muss das Finanzamt im Fall einer Selbstnutzung anhand einer Überschussprognose davon überzeugen, dass er langfristig einen Totalüberschuss mit dem Mietobjekt erreichen wird. Dabei gilt es zu beachten, dass nur diejenigen Kosten des Mietobjekts als Werbungskosten abziehbar sind, die auf die Vermietung entfallen.

Verpflegungsmehraufwand2020-12-03T19:57:05+01:00

Bezüglich der abziehbaren Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen wird zwischen eintägiger und mehrtägiger Auswärtstätigkeit unterschieden.

Für eine eintägige Auswärtstätigkeit im Inland ohne Übernachtung, bei der ein Arbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, steht ihm eine Pauschale von 14 € zu.

Auch bei Auswärtstätigkeiten, die über Nacht (also über zwei Kalendertage verteilt) ausgeübt werden, kann die 14-€-Pauschale zum Zug kommen. Die auf die beiden Tage entfallenden Abwesenheitszeiten können dabei zusammengerechnet werden.

Für An- und Abreisetage einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit (im Inland) mit Übernachtung außerhalb der Wohnung kann der Arbeitnehmer (ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit) jeweils eine Pauschale von jeweils 14 € ansetzen. Unerheblich ist dabei, ob er die Reise von der Wohnung, der ersten Tätigkeitsstätte oder einem anderen Einsatzort aus antritt.

Für die Kalendertage der auswärtigen beruflichen Tätigkeit, an denen der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist (sog. Zwischentage), steht ihm eine Pauschale von 28 € zu.

Verwertung organischer Abfälle2020-12-03T19:27:14+01:00

Die entgeltliche Übernahme organischer Abfälle ist ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn die Abfälle zunächst be- oder verarbeitet werden, z.B. Kompostierung, und die dabei gewonnenen Erzeugnisse nahezu ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet werden.

Werden Abfälle entgeltlich auf selbstbewirtschafteten Flächen ausgebracht (z.B. Klärschlamm) oder an eigene Tiere verfüttert (z.B. Küchenabfälle), handelt es sich ebenfalls noch um LuF.

Voraussetzungen für die Anwendung der 44-€-Freigrenze2020-12-03T16:00:15+01:00

Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern Sachzuwendungen im Rahmen der monatlichen 44-€-Sachbezugsfreigren­ze, bleiben diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Damit ersparen Sie sich auch den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung – es profitieren also beide Seiten. Sachliche Vorteile im Wert von 44 € bringen dem Arbeitnehmer monatlich meist mehr netto ein als eine Gehaltserhöhung von 60 €!

Unter die Freigrenze fallen Sachbezüge, die der Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt erhält, also auch Rabatt- oder Preisvorteile. Um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können, muss der Wert des Sachbezugs ermittelt werden. Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Das ist der Preis, den ein fremder Letztverbraucher für die konkreten Waren bzw. Dienstleistungen im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich zahlt (inklusive Umsatzsteuer).

Keine Anwendung findet die 44-Euro-Regelung bei Vorteilen und Sachbezügen, die im Rahmen einer pauschalierten Besteuerung geregelt sind, beispielsweise bei

  • der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Unterkunft und Verpflegung,
  • einer Firmenwagengestellung (geldwerter Vorteil in der Regel über die 1-%-Methode),
  • geldwerten Vorteilen, bei denen der Rabattfreibetrag von 1.080 € gewährt wird, etwa beim verbilligten Bezug von Waren aus dem Sortiment des Arbeitgebers,
  • der Übernahme der Pauschalsteuer auf Sachbezüge durch den Arbeitgeber,
  • der Überlassung von Vermögensbeteiligungen und
  • einer Pauschalbesteuerung des Sachbezugs bei Betriebsveranstaltungen mit einem Vorteil über 110 € pro Teilnehmer.

Diese pauschal besteuerten Sachbezüge bleiben bei der Prüfung, ob die 44-€-Grenze überschritten ist, außer Ansatz.

Bei den 44 € handelt es sich lediglich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Bei der Freigrenze führt bereits ein geringes Überschreiten der Grenze dazu, dass der gesamte Wert des Sachbezugs ab dem ersten Euro – und nicht nur in Höhe des Betrags, der über der Grenze liegt – steuer- und damit auch sozialversicherungspflichtig wird.

Sie können die sogenannte 96-%-Verein­fachungsregel nutzen, die bei der Ermittlung des Werts der Sachzuwendung einen Abschlag von 4 % auf den üblichen Verkaufspreis zulässt. Demnach können bei der Bewertung des Sachbezugs aus Vereinfachungsgründen 96 % des Endpreises angesetzt werden, zu dem die Ware oder Dienstleistung vom Abgebenden oder dessen Abnehmer fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird. Diese Vergünstigung kommt nur in Betracht, wenn eine konkrete Sache bezeichnet ist, für die eine Bewertung erfolgen kann.

Zu beachten ist aber, dass die Finanzverwaltung den 96 %-Ansatz mittlerweile nicht zulässt, wenn

  • als Endpreis der günstigste Preis am Markt angesetzt wird (z.B. günstigster Preis aus dem Internet),
  • ein Sachbezug durch eine (zweckgebundene) Geldleistung des Arbeitgebers verwirklicht wird oder
  • ein Warengutschein mit Betragsangabe hingegeben wird.

Beachten Sie, dass die 44-€-Grenze eine monatliche Freigrenze ist. Sie können die nicht ausgeschöpften Beträge eines Monats nicht in einen anderen Monat übertragen. Auch dürfen Sie die Freigrenze nicht auf einen Jahresbetrag von 528 € hochrechnen, um so größere Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden zu können.

Auch geringfügig Beschäftigte können von der 44-€-Freigrenze profitieren. Gewähren Sie einem Minijobber Sachzuwendungen im Rahmen der Freigrenze, sind diese bei der Überprüfung der 450-€-Geringfügigkeits­grenze auszuklammern. Sie können demnach zusätzlich neben der Barvergütung gewährt werden.

Steht Ihr Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern, kommt die 44-€-Grenze je Dienstverhältnis zur Anwendung. Die Möglichkeit der Mehrfachgewährung besteht auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen zu unterschiedlichen Arbeitgebern.

Außerdem kann neben der 44-€-Sachbezugsfreigrenze auch die Freigrenze für Aufmerksamkeiten ausgeschöpft werden. Dabei handelt es sich um Sachgeschenke mit einem Wert von maximal 60 €, die

  • im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden,
  • zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung der Mitarbeiter führen und die
  • den Arbeitnehmern anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewandt werden (z.B. Hochzeit, Geburtstag, bestandene Prüfung).
Welche Angaben enthält ein ordnungsgemäßer Gutschein?2020-12-03T15:59:34+01:00

In der Praxis werden Arbeitnehmern häufig Sachzuwendungen in Form von Gutscheinen gewährt, um die Vorteile der 44-€-Freigrenze auszuschöpfen. Dazu muss es sich eindeutig um Sachzuwendungen anstelle von Gehalt in Form einer Geldzahlung handeln. Es lohnt sich, diese Sparmaßnahme zu nutzen! Denn aufgrund der großzügigen höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt auch dann ein begünstigter Sachbezug vor, wenn

  • die Tank- oder Geschenkgutscheine bei einem Dritten (einem fremden Leistungserbringer) einzulösen sind und
  • neben der Bezeichnung der abzugebenden Ware oder Dienstleistung auch noch ein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben ist.

Dann hat der Gutschein nicht mehr die Funktion von Bargeld und kann daher unter die 44-€-Grenze fallen.

Bei einer Sachzuwendung braucht die Art und Menge der Zuwendung nicht durch den Arbeitgeber konkretisiert zu werden. Dem Arbeitnehmer darf also eine eigene Auswahlentscheidung verbleiben. Selbst wenn er eine beliebige Sache oder Dienstleistung aus einem großen Angebot auswählen kann, bleibt der Vorteil eine Sachzuwendung.

Faustregel: Die Differenzierung zwischen Sachbezügen und Barlöhnen erfolgt nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer im Endeffekt vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Kann der Arbeitnehmer lediglich Waren oder Dienstleistungen beanspruchen, kommt ein Sachbezug unabhängig davon in Betracht, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten Sachen bei einem Dritten zu erwerben.

Dies bedeutet aber nicht, dass nunmehr alle Gutscheine als Sachbezug eingestuft werden. Weiterhin als Geldleistung (ohne Anwendung der Freigrenze) zu werten ist es, wenn der Arbeitnehmer sich statt der Sachzuwendung alternativ den Wert des Sachbezugs auszahlen lassen kann.

Wirtschaftsüberlassungsvertrag2020-12-03T18:52:28+01:00

Ein Wirtschaftsüberlassungsvertrag ist ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen, bei dem ein Betrieb zur Bewirtschaftung überlassen wird und der Bewirtschafter dem Betriebsübergeber ein Altenteil oder altenteilsähnliche Bezüge gewährt. Derartige Nutzungsüberlassungen dienen der Vorbereitung des Generationenwechsels in der LuF. Voraussetzungen sind, dass

  • der Berechtigte der künftige Hoferbe ist,
  • dem Berechtigten nach außen hin erkennbar das alleinige Nutzungsrecht bis zum Erbfall oder für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum eingeräumt wird und
  • ihm das lebende und tote Inventar übertragen oder mindestens nach den Grundsätzen der eisernen Verpachtung überlassen wird.

Der Eigentümer erzielt Einnahmen, wenn er Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, z.B. Grund und Boden, verkauft oder entnimmt. Auch kann er Einnahmen aus zurückbehaltenen Wirtschaftsgütern des Betriebs erzielen. z.B. Mieten. Das hat zur Folge, dass ihm weiterhin der Freibetrag für Land- und Forstwirte zusteht, aber auch die Möglichkeit, Gewinne aus Grundstücksverkäufen auf Ersatzwirtschaftsgüter zu übertragen. Die vom Nutzungsberechtigten an den Eigentümer gezahlten Beträge für die Nutzungsüberlassung führen beim Eigentümer in der Regel zu Einkünften aus wiederkehrenden Leistungen und beim Nutzungsberechtigten zu Sonderausgaben.

Zucht und Haltung von Tieren2020-12-03T19:29:03+01:00

Die Zucht und Haltung von typisch Tieren der Landwirtschaft gilt als Gewerbebetrieb, wenn im eigenen Betrieb die notwendigen Futtermittel nicht selbsterzeugt werden können. Der Futterbedarf wird typisierend nach Vieheinheiten berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass die Tiere mit den Erzeugnissen des Betriebs gefüttert werden.

Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten gibt es eine detaillierte Umrechnungstabelle der Finanzverwaltung; fragen Sie Ihr zuständiges Finanzamt danach. Das Überschreiten der Grenzen, z.B. durch Vergrößerung des Tierbestands oder Verringerung der Flächen führt aber nur dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die Überschreitung nachhaltig ist. Wird die Grenze überschritten, gehören nur diejenigen Zweige des Tierbestands, deren Vieheinheiten die Grenze übersteigen, zum Gewerbebetrieb. Verluste daraus dürfen nicht abgezogen werden.

 

Zuckerrübenlieferrechte2020-12-03T19:30:21+01:00

Zuckerrübenlieferrechte sind immaterielle Wirtschaftsgüter, die, soweit sie entgeltlich erworben wurden, mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren sind. Dies gilt sowohl für an den Betrieb als auch für an Aktienbesitz gebundene Zuckerrübenlieferrechte.

Die ursprünglich zum 30.09.2015 auslaufende Zuckermarktordnung (ZMO) wurde bis zum 30.09.2017 verlängert. Mit dem dann folgenden endgültigen Wegfall der ZMO werden die entgeltlich erworbenen Zuckerrübenlieferrechte ihren Wert verlieren. Deshalb können Sie noch gehaltene Lieferrechte beginnend mit dem Wirtschaftsjahr 2008/2009 linear über die – damals anzunehmende – Restnutzungsdauer bis zum 30.09.2015 abschreiben. Daneben kann auch eine Teilwertabschreibung in Frage kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Teilwert des Lieferrechts zum jeweiligen Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert liegt.

Zuwendungen an Arbeitnehmer2020-12-03T18:41:06+01:00

Zuwendungen

Maßgebend ist der zivilrechtliche Begriff der Schenkung: Eine Zuwendung bedeutet die Verschaffung eines vermö­genswerten Vorteils, welcher nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Empfängers gedacht ist und auch nicht in einem unmittelbaren zeitlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer solchen Leistung steht.

Aufwendungen aus betrieblichem Anlass für Geschenke an eigene Arbeitnehmer sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Dabei sind die lohnsteuerrechtlichen Regelungen zu beachten:

  • Geldzuwendungen sind immer lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.
  • Sachzuwendungen sind dann lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn sie weder Aufmerksamkeiten noch übliche Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung darstellen.

 

Aufmerksamkeiten

Lohnsteuerfreie Aufmerksamkeiten sind freiwillige Sachzuwendungen mit einem Wert bis 60 € (brutto, inklusive Umsatzsteuer), die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern oder deren Angehörigen aus einem besonderem Anlass (z.B. silberne Hochzeit, Examen) gewähren und zu keiner nennenswerten Bereicherung führen.

Auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, sind steuerfreie Aufmerksamkeiten. Das Gleiche gilt für Speisen, soweit ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt (z.B. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen oder Fortbildungsveranstaltungen), wenn ihr Wert 60 € nicht übersteigt.

Generell müssen steuerfreie Aufmerksamkeiten vom Arbeitgeber zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden.

 

Steuerkanzlei Lubosch

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