Eine Betriebsverpachtung im Ganzen setzt grundsätzlich eine Verpachtung an einen einzelnen Pächter voraus. Bei Land- und Forstwirten genügt hingegen auch eine parzellenweise Verpachtung an verschiedene Pächter, wobei die Hofstelle nicht mit verpachtet werden muss, um als Verpachtung im Ganzen zu gelten. Bei einer solchen Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Ganzen haben Sie ein Wahlrecht. Sie können eine eindeutige Erklärung abgeben, dass mit der Verpachtung die Betriebsaufgabe eintritt. Dann werden die verpachteten Wirtschaftsgüter in Ihr Privatvermögen überführt und der Aufgabegewinn wird versteuert. Ohne eine solche Aufgabeerklärung gilt der Betrieb als fortbestehend. In diesem Fall können Sie jederzeit später eine Betriebsaufgabeerklärung abgeben.