Die erste Tätigkeitsstätte ist in der Regel der Ort, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit üblicherweise hauptsächlich ausüben. Alle Tätigkeiten, die zentral mit der ersten Tätigkeitsstätte in Verbindung stehen, sind deshalb keine Reisen im steuerlichen Sinn. Deshalb fallen Aufwendungen dafür auch nicht unter den Reisekostenbegriff.
Für Sie als Erwerbstätiger ist es also steuerlich von äußerst hoher Bedeutung, ob und wo Sie eine erste Tätigkeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) begründen. Denn für berufliche Arbeiten an Ihrer ersten Tätigkeitsstätte können Sie keine Reisekosten wie etwa Verpflegungsmehraufwendungen oder Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer in der Steuererklärung geltend machen (bzw. sich steuerfrei vom Arbeitgeber erstatten lassen).
Vielmehr können Sie die Fahrtkosten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehen (0,30 € pro Entfernungskilometer, zudem Deckelung bei 4.500 € pro Jahr bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel). Sofern Sie einen Dienstwagen für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nutzen, müssen Sie hierfür zudem einen sogenannten geldwerten Vorteil versteuern.
Wer beruflich außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, geht regelmäßig einer steuerlich anzuerkennenden Auswärtstätigkeit nach.