Die Zucht und Haltung von typisch Tieren der Landwirtschaft gilt als Gewerbebetrieb, wenn im eigenen Betrieb die notwendigen Futtermittel nicht selbsterzeugt werden können. Der Futterbedarf wird typisierend nach Vieheinheiten berechnet. Es ist nicht erforderlich, dass die Tiere mit den Erzeugnissen des Betriebs gefüttert werden.

Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten gibt es eine detaillierte Umrechnungstabelle der Finanzverwaltung; fragen Sie Ihr zuständiges Finanzamt danach. Das Überschreiten der Grenzen, z.B. durch Vergrößerung des Tierbestands oder Verringerung der Flächen führt aber nur dann zu gewerblichen Einkünften, wenn die Überschreitung nachhaltig ist. Wird die Grenze überschritten, gehören nur diejenigen Zweige des Tierbestands, deren Vieheinheiten die Grenze übersteigen, zum Gewerbebetrieb. Verluste daraus dürfen nicht abgezogen werden.